Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W
(Ausgegeben am 16. Juni 1891.)
17. Negi s Bek- tmachung vom 26. Mai 1891,
die Bezeichnung der 2 Gss Schebnit gebrauchten Sprengstoffe
treffend
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 24. März laufenden Jahres auf
Grund des §. 1 Abs. 3 des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefähr-
lichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 im Verfolge des Beschlusses vom
5. März 1885 beschlofsen, die nachstehend ausgeführten Sprengstoffe als solche, welche
vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, zu bezeichnen:
1. fertige Gewehr., Pistolen- und Revolver-Patronen, welche rauchschwaches, aus
nilrirter Pflanzen saser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestelltes Pulver
enthalten;
2. zum Schießen aus Jagd= oder Scheibengewehren dienende rauchschwache Pulver,
die aus gelatinirler Schießwolle oder sonstiger nitrirter Planzenfaser ohne Zu-
satz anderer explosiver Stoffe hergestellt sinr und gekörnt (in Körnern von nicht
über 5 mm Dicke) oder in Plättichen von nicht über 4 mm Seitenlänge und
0,1 mm Dicke in den Handel gebracht werden.
Solches wird unter Bezugnahme auf die Regierungs-Verordnung vom 6. Sep-
tember 1884 (G.-S. S. 101) und 30. Mai 1885 (G.-S. S. 13) hierdurch zur all.
gemeinen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 26. Mai 1891.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Geldern-Crispendorf.
i. V.
Saupe.