Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

Aus Anlah der von der internalionalen Telegraphen-Konserenz zu Paris im 
Jahre 1890 gefaßten Beschlülse hat die Telegraphenordnung, welche auf Grund des Ar- 
tikels 48 der Reichsverfassung erlassen worden ist, Aenderungen erfahren. Es ktritl daher, 
unter Aufhebung der Telegraphenordnung vom 13. August 1880, vom 1. Juli 1891 
ab die nachstehende 
Pelegraphenordnung 
in Kraft. 
. 1. 
I. Die Venutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht 
Jedermann zu. Die Verwallung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphenan- 
stalten zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gaittungen von Kor- 
respondenz schließen. 
II. Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf desfallsiges Ver- 
langen sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Es steht demselben seinerseits frei, in 
sein Telegramm die Veglaubigung hing Unterschrift aufzunehmen. 
rivattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rück- 
sichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig crachtet wird, werden 
zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteber 
der Aufgabcanstalt, bz. der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in 
zweiter Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten Ober.Postdirection und in letzter Instanz 
dem Reichs-Postamte zu, gegen dessen Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet. Bei 
Staatstelegrammen steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des In- 
halts nicht # . 
2. 
Die Telegraphenverwaltung wird Sorge tragen, dah die Mittheilung von Tele= ## 
cgrammen an Unbefugte verhindert, und daß das Telegraphengeheimniß auf das Strengsle 
gewahrt werde. 
g. 3. 
Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für 
den Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich: 
a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), 
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), 
Anftalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends), 
4) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst. 
Die a telelt der Anftalten unter b und c beginnen in der Zeit vom I. April bis 
Ende September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März um 
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Benuzung des 
Telegrephen. 
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