Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

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Telegrammen an Stelle des vollen Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu 
lassen. Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden. 
VI. Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer 
Telegraphenanstalt ist eine GeFbühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im Voraus zu 
entrichten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, 
mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet wor- 
den ist. 
VII. Als eine Abkürzung der Ausschrift wird auch angesehen, wenn der Empfän- 
ger verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne diesbezügliche nähere Angaben in 
der Ausschrift, zu gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem 
Geschäftslokal, an Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewissen Stunden in dem Kom- 
toir, zu anderen in der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden sollen. Die 
birfür im Voraus zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls 30 Mark für das Kalender- 
jahr; sie kommt auch dann zur Erhebung, wenn der betreffende Korrespondent für die an 
l *. Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Aufschrift verein- 
bart hat. 
VIII. Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen 
Ansorderungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden, 
jedoch nur auf Gefahr des Absenders. Der Absender kann eine nachträgliche Vervoll- 
ständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms 
beansprach en. 
N. Die Aufgabe von Telegrammen ohne Texk ist zulässig. Die Unterschrift 
kann in abgekürzter Form geschrieben oder weggelassen werden. Die elwaige Beglaubi- 
gung der Unterschrift ist hinter dieselbe zu seen. 
Di: Aufgabe von Telegrammen taun bei jeder für den Telegraphenverkehr er- ältet- von 
öffnelen ian hs (auch brieflich) erfolgen. Telegrammen. 
I. Telegramme können auch bei den Vahnposten, und zwar in der Regel mittels 
der an i. Vahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe zur Beförderung an die nächste 
Telegrapbenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei 
der Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung der Ausgabe über- 
geben werden. 
rößeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit 
diesen eine Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen 
ermächtigt, auch kann die Benutzung der Briekkasten zur Auflieferung von Telegrammen 
gestattet werden 
Bei der Milnahnie der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Land- 
tuires * eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Er- 
8. 8. 
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Nhenne 
#a) Alles, was der Aufgeber in der Urschrift seines Telegramms zum Zwecke d Wen.
	        
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