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sammengesetzten Wörter, deren Gebräuchlichkeit nöihigen Falls durch Vor-
zeigung eines Wörterbuches nachgewiesen werden muß, als ein Wort geschrieben
und den Bestimmungen unter c entsprechend taxirt werden.
9) Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen
von Wörtern werden nicht zugelassen. Es werden jedoch die Eigennamen
von Städten und Ländern, die GGeschlechtenamer. die Namen von Ortschaften,
Plätzen, Voulevards, Straßen s. w., die Namen von Schiffen, ebenso
wie die ganz in Buchstaben geihrieieme. Zahlen nach der Anzahl der zum
Ausdruck derselben vom Aufgeber gebrauchten Wörter gezählt.
h) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als
sie je 5 Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für den etwaigen Ueber.
schuß. Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung von VBuchftaben-
Gruppen in Staatstelegrammen, ebenso auch auf Gruppen von Buchstaben
und Ziffern, welche entweder als Handelsmarken oder in den Seetelegrammen
angewendet werden (vergl. I§. 5 II und 171).
i) Für je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen benutzten
Punkte und Kommata, sowie die Bruchstciche, ferner die Buchstaben, welche
den Ziffern angehängt werden, um sie als Ordnungszahlen' zu bezeichnen.
k) Sofern ein Prirattelegramn, den Bestimmungen im §. 5 VI entgegen,
zusällig eine Gruppe von nicht anwendbaren Buchftaben eder ein Wort
enthält, welches keiner der für den internationalen Verkehr zulässigen Sprachen
angehört, so wird diese Buchstabengruppe oder dieses Wort gemäß den
Bestlimmungen unter h des gegenwärtigen Paragraphen gezählt.
!) Die Wortzählung der Aufgabcanstalt ist für die Gebührenberechnung dem
Aufgeber gegenüber entscheidend.
8. 9.
l. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gob von —J 4
5 Pennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig erhobe
I. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen onan,.
innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene
Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für
jedes Wort, mindestens jedoch der Belrag von 30 Pfennig erhoben.
III. Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann
von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber erhoben
werden. Auherdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstalionen berechtigt, für jedes von ihnen
bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig zu erheben. Beides
zusammen darf aber für die ausschlichtich mit dem Vahntelegraphen beförderten Tele-
gramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung der
—’Jl von 20 Pfennig gestattet.
e für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife
können i dr Telegraphenanftalten eingesehen werden
les tat-se
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