Nachsendung
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b) im Falle der Geldempsänger, indem er die telegraphische Postanweisung er-
wartet, der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Jahlung gleich
nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang
zu nehmen.
In beiden gällen muß der Auszohlung des Betrages der vollständige Ausweis
des Empfängers, falls derselbe nicht persönlich und als versügungsfähig bekannt ist, vor-
hergehen. Die kelegraphische Postanwelsung ist alsdann von der Telegraphenanstalt mit
dem (vorzuschreibenden) Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger zu unter-
schreiben und die Unterschrift durch die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu beglaubigen,
daß der Empfänger bekannt sei, oder daß und in welcher Weise er den Ausweis geführt habe.
8. 15.
I. Der Aufgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Ausschrift den Ver-
merk „nachzusenden“ oder „(FS)“ niederschreibt, verlangen, daß dasselbe sofort nach der
vergeblich versuchten Zustellung von der Beftimmungsanstalt an den neuen, ihr in der
Wohnung des Empfängers bekannt gegebenen Destihenuntort weiterbefördert werde.
Der Vermerk „nachzusenden“ oder „(FS)“ kann auch von mehreren hinter-
einander stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann n
einander an jeden der angegebenen Beftimmungsorte, nzthigensalls bis zum letzten, befördert.
III. Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erfle
Besörderungsftrecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollsländige Aufschrift in
die Wortzahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelegraphirung an einen neuen Be-
stimmungsort wird die volle tarifmähige Gebühr berechnet und vom Empfänger erhoben.
IV. Jedermonn kann nach gehörigem Ausweis verlangen, dah die bei einer
Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme
an eine von ihm angegebene Adresse bestellt oder weiterbefördert werden. Die bezüglichen
Ankräge sind schriftlich zu ftellen.
. Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden dem-
selben die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Ausenthaltsort nachtelegraphirt,
dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Aufenthaltsort
des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, innerhalb Deutschlands liegt, und sich am
ursprünglichen wie am neuen Aufenthaltsorte Anstalten der Reichs-Telegraphenverwaltung
bz. der Staals-Telegraphenverwaltung Bayerns oder Würktembergs befinden.
8 16.
I. Die Telegramme können gerichtet werden entweder an mehrere Empfänger in
einer Ortschaft oder in verschiedenen, aber in den Bestellbezirk einer und derselben Tele-
graphenanstalt fallenden Oertlichkeiten oder an einen und denselben Empfänger nach
verschiedenen Wohnungen i derselben Ortschaft mit oder ohne Weiterbeförderung durch
Post, Eilboten oder Estaset
. Der Auheber **“ zu vervielfältigenden Telegramms muß je nach d
Umftänden vor die Aufschrift eines jeden Empfängers die besonderen Angeben bergl.
* 6 III) niederschreiben; handelt es sich jedoch um ein dringendes oder zu vergleichendes