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das Antwortstelegramm nach dem Sate von 40 Pfennig im Voraus bei der Aufgabe
des Ursprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle
vor der Ausschrisft mit dem taxpflichtigen Vermerk „Ankwort und Vote bezahlt“ oder
„KX)“ zu verschen.
Findet die Vorausbezahlung des Eilbstenlehnes nicht slalt, so werden die wirklich
erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder vom Aufgeber eingezogen
e Koslen für die Weiterbeförderung durch Estafette sind siets vom Aufgeber
zu ulrin.
VII. In Hällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denfelben
Voten an denselben Empfänger findet die vorslehende Bestimmung unter VI gleichmäßig
Anwendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger
gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für welche das Botenlohn im Voraus bezahlt
ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger das rrnen
Votenlohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die
gleichzeitig zur Abiragung hgelangende Eilpostsendungen im Voraus bezahlte —
bleibt hierbei außer Betracht.
VIII. In * Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des
Empfängers die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht
durch Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen
Abholung von Postsenrungen mitgegeben. Unzuträglichleiten, welche elwa aus dieser
Einrichtung enlstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten.
8. 19.
I. Sämmtliche bekannte Gebũhren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus Tert
zu entrichten.
. Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben:
) die Ergänzungögebühr für nachzusendende Tilebramun. crs. 8.
b) eintretendenfalls die Westerbeiürderungsgehüheen (vergl 18),
) die Gebühren für die durch die See ihre Lornge B vom Meere her
beförderten Telegramme (vergl. §. 17).
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat.
wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages
ausgehändigt.
Die Emteichlung de „Gehühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels
WMerihzellen oder baa bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen.
Eine Bescheinigung ibrn die ihrsrlel Gebühren wird nur auf Verlangen 2* gegen
Entrichtung eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staats-
telegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieferung unenigeltlich
zu ertheilen.
IV. Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren
Antrag, gestaltet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten auf.
7n enen Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende
erkehrsanstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden