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VI. Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand
brrchtten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers
an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an
die Geichafttgehlfen an die Dienerschaft, Haus- oder Wirthöleute oder an den Thür-
hüter des Gasthofes bz. des Hauses zu bestellen, insofern der Empfänger für derarlige
Fälle nicht einen besonderen Bevollmächligten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder
der Aufgeber durch den vor die Aufschrist gesetzten Vermerk „eigenhändig zu beslellen-
oder rti verlaugt hat, daß die Zuflellung nur zu Händen des Empfängers selbst
ftattfinden soll.
VII. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür rc. der Wohnung
des Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangscheine nicht
abzugeben sind, in jene Briefkasten rc. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk
geigenhändig zu bestellen“ oder „(NMP)“ tragen, sind jedoch stels an den Empfänger selost
zu beslellen; ebenso werden postlagernde oder telegraphenlagernde Telegramme nur dem
Empfänger soder seinem Bevollmächligten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Tele-
gramme, welche die Bezeichnung „bahnhoslagernd“ tragen, werden an den Vahnhofs=
vorsleher oder dessen Stellvertreter abgegeben.
Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn
der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth re. des Gasthofes mit dem Er-
suchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger
bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe eines
solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger inzwischen
nicht hat bewirkt werden können, durch einen Voten gegen Hinterlassung eines Benach-
richtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückßebracht. Diese erläßt
nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird das
Delegtamn wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt.
X. Ist weder der Empfänger noch souft Fe#an aufzufinden, der das Telegramm
zninnn so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein
Empfangsschein ausgeferligt ist, oder wenn sich für die Vestellung eines Telegramms
ohne Empfangsschein ein Privakbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht
darbietet, einen Benachrichtigungozettel in der Wohnung rc. des Empfängers zurückzulassen
oder an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurück-
zbringen: Mit den Telegrammen, welche mit dem Vermerk neigeahändig! zu bestellen-
ftr „(MP)“ versehen sind, ist in (#leicher Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete
e s#ogst nidt angetroffen w
der Vote bei der — von Telegrammen mit Empfangsscheinen
den nbänzen #nch selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt, hat
der Letztere in dem Enpsengeschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“" und den
Namen *“6 Empfängers beizufüge
Dem Boten ist die nnahne von Geschenken untersagt.
g. 22.
1. Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbeftell= Unbeseellare
9 Telegramme.