Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

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VI. Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand 
brrchtten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers 
an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an 
die Geichafttgehlfen an die Dienerschaft, Haus- oder Wirthöleute oder an den Thür- 
hüter des Gasthofes bz. des Hauses zu bestellen, insofern der Empfänger für derarlige 
Fälle nicht einen besonderen Bevollmächligten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder 
der Aufgeber durch den vor die Aufschrist gesetzten Vermerk „eigenhändig zu beslellen- 
oder rti verlaugt hat, daß die Zuflellung nur zu Händen des Empfängers selbst 
ftattfinden soll. 
VII. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür rc. der Wohnung 
des Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangscheine nicht 
abzugeben sind, in jene Briefkasten rc. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk 
geigenhändig zu bestellen“ oder „(NMP)“ tragen, sind jedoch stels an den Empfänger selost 
zu beslellen; ebenso werden postlagernde oder telegraphenlagernde Telegramme nur dem 
Empfänger soder seinem Bevollmächligten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Tele- 
gramme, welche die Bezeichnung „bahnhoslagernd“ tragen, werden an den Vahnhofs= 
vorsleher oder dessen Stellvertreter abgegeben. 
Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn 
der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth re. des Gasthofes mit dem Er- 
suchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger 
bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe eines 
solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger inzwischen 
nicht hat bewirkt werden können, durch einen Voten gegen Hinterlassung eines Benach- 
richtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückßebracht. Diese erläßt 
nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird das 
Delegtamn wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt. 
X. Ist weder der Empfänger noch souft Fe#an aufzufinden, der das Telegramm 
zninnn so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein 
Empfangsschein ausgeferligt ist, oder wenn sich für die Vestellung eines Telegramms 
ohne Empfangsschein ein Privakbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht 
darbietet, einen Benachrichtigungozettel in der Wohnung rc. des Empfängers zurückzulassen 
oder an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurück- 
zbringen: Mit den Telegrammen, welche mit dem Vermerk neigeahändig! zu bestellen- 
ftr „(MP)“ versehen sind, ist in (#leicher Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete 
e s#ogst nidt angetroffen w 
der Vote bei der — von Telegrammen mit Empfangsscheinen 
den nbänzen #nch selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt, hat 
der Letztere in dem Enpsengeschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“" und den 
Namen *“6 Empfängers beizufüge 
Dem Boten ist die nnahne von Geschenken untersagt. 
g. 22. 
1. Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbeftell= Unbeseellare 
9 Telegramme.
	        
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