Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

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barkeit wird der Aufgabeanslalt Kulchraphih Meldung gemacht. Liegt für die Unbestell- 
barkeit eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus dienftlicher 
Veranlassung beseitigt werden kann und mnuß und ist der Absender des unbestellbaren 
Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt, 
dann wird die Unbestellbarkeiksmeldung diesem sobald als möglich übermittelt. Der 
Aufgeber kann die Ausschrist des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein be- 
zahltes relchtan vervollständigen, berichtigen oder beslätigen 
I. Ein Telegramm, welches von dem blragendel Voten als unbestellbar z 
Anstalt zurückgebracht wird, isi bei der lepteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb K405 
Wochen der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird 
solches vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Be- 
zeichnung: „telegraphen“, „post.“ oder „bahnhoflagernd" tragen. 
S. 23. 
Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunst der Telegramme 
oder delen Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und 
hat Nachtheile, welche durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme ent- 
stehen, nicht zu vertreten. 
Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstaktet: 
a) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbekriebes gar nicht 
oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangt ist, 
b) für ein verhlichenes Telegramm, welches in Folge Entstellung erwelolich 
seinen Zweck nicht hat erfüllen können. 
Die Beschwerden oder rubre nd sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als 
Beweisstück ist beizusügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn 
das Telegramm nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zwbestelle Ausfertigung, wenn es sich um Entstellung oder 
Verzögerung handelt. 
III. Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und 
durch welche Fehler das Telegramm derart enistellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat 
erfüllen kömen. 
V. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes 
lnerhah zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden. 
Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Neben- 
gebühren der Telegramme selbst, welche verzögert, entstellt, oder nicht augekommen Iün, 
und auf die Gebühren der im §. 24 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die 
bühren solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Entstellung oder — 
ankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht worden find. 
S. 24. 
Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden Telegramms können innerhalb 
einer aalt von 72 Stunden, welche je nach dem Fall der Auflieferung oder der Ankunft
	        
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