Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

89 
dieses Telegramms folgt, auf telegraphischem Wege Auskunft verlangen ober Erläuterungen 
geben, welche sich auf das in der Uebermiltelung befindliche oder bereits beförderte Tele- 
gramm beziehen. Sie können auch zum Zweck einer BVerichtigung ein Telegramm, welches 
sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder durch die Bestimmungs= oder Ursprungs- 
Anslalt oder durch eine Durchgangs-Anstalt vollständig oder theilweise wiederholen lassen. 
Sie haben folgende Beträge zu hinterlegen: 
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält, 
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn eine telegraphische Antwort 
gewünscht wird. 
ll. Jedes berichtgende, ergänzende oder die Beförderung aufhebende Telegramm 
(vergl. §. 20) und jede aus Anlaß eines bereits beförderten oder in der Beförderung 
begriffenen Telegramms auf Antrag des Aufgebers oder des Empfängers von Austalt zu 
Anstalt ausgetauschte Mittheilung ist ein Diensttelegramm, welches nach dem gewöhnlichen 
Tarif * wird. 
ie für die Berichtigungslelegramme erhobenen Gebühren werden auf des- 
fallsigen u zurückgczahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wieder- 
holten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im 
Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter unrichtig wiedergegeben 
worden sind, so wird die Gebühr für diejenigen Wörter nicht erstattet, welche in dem 
Auskunft verlangenden wie in dem Murworte Dienstteiegramm die im Ursprungs- 
lelegramm rigis wiedergegebenen Wörter bezeichn 
e Gebühr sür das undranaigeanna welches zu dem Antrage auf Be- 
sichtigung un gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
V. Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung 
begriffenen Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben 
werden, wenn der Antragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ur- 
sprungstelegramms oder als BVevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat. 
8. 26. 
I. Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu *Pp erhoben sind, oder deren 
Einziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte, — sei es, daß brsete die Bezahlung 
verweigert hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war, hat der Absender auf 
Wus WW Irrthũmlich zu viel erhobene Gebũhren 2 dem Aufgeber 
zurü 
uile Vekrag der vom Ausgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch 
nur auf seinen Antrag erstattet. 
I. Der Aufgeber und der Enwfänger, * sie sich als solche gehörig ausweisen, 
sind berechtigt, sich beglaubigte Abschristen der von ihnen aufgegebenen, und der an si 
gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe Fan 
angeben können, und die Urschriften 00h vorhanden sind. Diese Urschriften werden in 
der Regel 6 Monate lang aufbewahrt. 
II. Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes 
Nachzahlung 
rn "Et 
ühren. 
Tel, 
ie abs ln
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.