Gesebsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W 9.
(Ausgegeben am 28. November 1891.)
24. Regierungs-Verordnung vom 30. Oktober 1891,
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dauipflessel betreffend.
Mit Sercnissimi Hoöchster Genchmigung wird im Anschlusse an die als Beilage
Nr. 2 angefügte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. August 1890, betreffend
allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Danpftessein, hiermit
Folgendes verordnet:
I. Anlegung, Prüfung, Revision und Betrieb der Dampfkessel.
S. 1.
Tur Anfertigung der Dampfkessel darf nur gutes Material verwendet werden.
Die Bestimmung der Stärke des Materials ist dem Verfertiger der Dampfkessel
überlassen. Derselbe hat dafür zu sorgen, daß die Wandstärken des Kessels, der Siede-
rohre, der Flammrohre, der Feuerbüchse, Rauchkammer und dergleichen mit Rücksicht auf
die etwa vorhandenen Verankerungen und Versteifungen, der beabsichligten Dampfspannung
entsprechend hergestellt werden..
8. 2.
Jeder Dampfkessel ist nach seiner letzten Zusammensetzung vor der Eimanerung
oder lummantelung durch den lechnischen Beamten zu besichtigen und auf Grund
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Bei dem Gesuche um Vornabme einer Keeselrafung ist zugleich anzugeben, ob
die zur Prüfung erforderliche Druckpumpe vorhanden sei oder nicht. Die Prüfung setzt
voraus, daß der Kessel in allen seinen Theilen zugänglich und nicht angestrichen ist.
Der Kessel ist daher an dem von dem technischen Beamten Festufetenten- Tage,
von welchem der Lettere den Antragsteller rechtzeitig zu benachrichtigen hat (vergl. F. 18),
vollständig mit Wasser gefüllt, zur Vornahme der Prüfung bereit zu halten.
Zum Nachweise dafür, daß die Prüfung mit befriedigendem Erfolge stattgefunden
hal, sind von dem lechnischen Beamten, von welchem dieselbe vorgenommen worden ist,
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