Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

Gesebsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
XI. 
(Ausgegeben am 72. Januar 1891.) 
  
I. Negierungs Bekanntmachung vom 2. Januar 1891, 
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879 betreffend. 
Nachstehende „Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879“ werden in 
Gemäßheit §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Ok. 
tober 1871 (Reichsgesebblatt S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenniniß gebracht. 
Greiz, am 2. Januar 1891 
Fürslich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Mortag. 
— Saupe. 
Berlin, 12. Dezember 1890. 
Abänderungen 
der 
Postordnung vom S. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden 
Punkten abgeändert: 
1. Im §. 11 „Zur Postbefsrderung bedingt zugelassene Gegenstände“ betreffend, 
erhalten im Absab I der zweite und dritte Saß folgende ander- 
weite Fassung: 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen sowohl auf 
die Begleitadresse, als auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung 
zu treffen, was mit der Sendung geschehen soll, wenn die Annahme derselben durch den 
Empfänger nicht binnen 24 Stunden nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung er- 
solgt. Dieser Vermerk muß, je nach der Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung 
entsprechen: 
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