5. 9.
Die Anlegung von Feuerzügen, welche so geführt werden, daß die Heizgase Kessel-
lheile bestreichen, die im Inn#rn vom Dampf bespült sind (Oberzugkessel), hat derartig
zu erfolgen, daß ein Erglühen dieser Kesseltheile nicht zu befürchten steht, sowie daß die
Feuerzüge eine zur Befahrung hinreichende Weite erhalten.
s ist dafür Sorge zu tragen, d Geräusch des ausslrömenden Dampfes,
utbelbih das Abblasen der Dampfkessel zum Kaltstellen derselben von der Straße aus
nicht in einer den Verkehr störenden Weise wahrgenommen werden kann.
Sind in der Nähe der für die Dampftkesselanlage gewählten Betriebsstätte Kirchen,
Schulen oder andere öffentliche Gebäude, Residenzen, Krankenhäuser oder Heilanstalten
gelegen, und ist die Anlage dessen ungeachtet gestattet, so ist, eventuell durch Anlegung
von Dampscondensationseinrichtungen oder entsprechenden anderen Vorkehrungen möglichst
zu verhindern, daß die Benutzung der genannten Gebäude durch das Geräusch des aus-
strmenden Dampfes eine erhebliche Störung erleidet.
Das Abblasen der Dampfkessel zum Kalistellen derselben darf, Nothfälle aus-
genommen, in der Regel nur nach Beendigung der Arbeit in der betreffenden gewerb-
lichen Anlage, jedoch nicht nach 9 Uhr Abends vorgenommen werden.
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Jeder fesistehende Dampfkessel ist z#ulshrch durch den technischen Beamten einer
äußeren Revision zu unterwerfen; es ist jedoch dem pflichtmäßigen Ermessen des technischen
Beamten überlassen, die Revision nach Maßgabe der Gesährlichkeit und sonstigen Be-
schaffenheit der Anlage und der über den Grad der Sorgfalt in der Wartung des Kessels
gemachten WMahrnehmungen öfter zu wiederholen.
Wo das Alter des Kessels oder die Dauer und Art des Vetriebes dem technischen
Beamten es berteirr erscheinen lassen, sind die Dampfkessel einer inneren Untersuchung
in Verbindung mit einer Wasserdruckprobe zu unterwerfen. Insofern nicht die im g. 12
der allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 vorgesehenen Fälle in Frage kommen,
er folgt die Wasserdruckprobe bei Kesseln, welche für eine Dampfspannung von nicht mehr
als 10 Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem anderthalbfachen Betrage des
genehmigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Kesseln mit einem Drucke, welcher den ge-
nehmigten Ueberdruck um 5 Aimosphären übersteigt.
Oberzugkessel sind längstens in zweijährigen Frislen einer inneren Revision und
mindestens nach je 5 Jahren einer Wasserdruckprobe zu unterwerfen, bei welcher hinsichtlich
des Probedrucks die in Absatz 2 enthaltenen Vorschriften Anwendung finden.
p 12.
Die beweglichen Kessel (9 MWa# unterliegen folgenden besonderen
Jorschriften
. Jeder bewegliche Kessel ist mindestens alljährlich einer äußeren Revislon,
und alle drei Jahre einer Wasserdruckprobe zu unterwersen. Dem Er-