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messen des technischen Beamten ist es überlassen, die Wasserdruckprobe
durch eine innere Revision zu ersetzen oder zu ergänzen. Die äußere
Revision kommt in demjenigen Jahre in Wegsall, in welchem eine Wasser-
druckprobe oder innere Revision vorgenommen wird.
Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Kesseln, welche für eine Dampf-
spannung von nicht mehr als 10 Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind,
mit dem anderthalbfachen Bekrage des genehmigten Ueberdrucks, bei allen
übrigen Kesseln mit einem Druck, welcher den genehmigten Druck um 5
Atmosphären übersteigt.
Vei der Probe ist auf Orsortrn des technischen Beamten die Um-
mantelung des Kessels zu beseitig
er Betriebsunternehmer ler- dessen Stellvertreter hat dem tech-
nischen Beamten zu der Zeit, zu welcher die Wasserdruckprobe auszuführen
ist, davon Anzeige zu erstalten, wann und wo der Kessel zur Untersuchung
bereit sleht.
. Bewegliche Kessel dürfen in Räumen, in welchen leicht entzündliche Gegen-
stände sich befinden, nicht in Belrieb genommen und nach Meendigung
des Gebrauchs vor eingetretener Verkühlung nicht aufbewahrt werden.
Bei BVenutzung beweglicher Kessel sind in allen Zällen die geeignelen
Vorkehrungen zu thunlichster Verhütung von Benersgefahr zu treffen;
insbesondere ist ausreichendes Wasser in Bereitschaft zu halten, um einen
entstehenden Brand sofork löschen zu können.
Jeder im Betriebe befündliche bewegliche Kessel muß mit einer Einrichtung
versehen sein, kurt welche das Ausströmen von Funken aus dem Schorn-
steine verhütet wird.
4 Die Ausstellung beweglicher Kessel hat derartig zu erfolgen, daß der
Betriebsort von
bewohnten Gebäuden,
anderen Gebäuden mit weicher Dachung,
Getreidc= und Heufeimen,
sonstigen Anhäufungen leicht breunbarer Stoffe,
sowie von öffenklichen Straßen und Wegen
Aa. bei Feuerung mit Steinkohlen oder Coks mindestens 12 Meter,
b. bei Feuerung mit Holz, Braunkohlen oder Torf mindestens 30 Meter
entfernk ist.
Belrägt der Abstand weniger, so bedarf cs zur Jubelriebsetzung des
Kessels der schriftlich erklärten Einwilligung des betheiligten Grundstücks-
nachbars oder der Strahenpolizeibehörde.
welche sich auf be-
nachbarten Grund-
slücken befinden,
. Wenn bewegliche Kessel ocwechemabin d. h. gegen Eutgelt an Andere
ze
überlassen werden, so sind sowohl der Verleiher, als in dessen Abwesenheit
Derjenige, welcher an dessen Stelle den Kessel zu beaufsichligen hat, als