Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

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messen des technischen Beamten ist es überlassen, die Wasserdruckprobe 
durch eine innere Revision zu ersetzen oder zu ergänzen. Die äußere 
Revision kommt in demjenigen Jahre in Wegsall, in welchem eine Wasser- 
druckprobe oder innere Revision vorgenommen wird. 
Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Kesseln, welche für eine Dampf- 
spannung von nicht mehr als 10 Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, 
mit dem anderthalbfachen Bekrage des genehmigten Ueberdrucks, bei allen 
übrigen Kesseln mit einem Druck, welcher den genehmigten Druck um 5 
Atmosphären übersteigt. 
Vei der Probe ist auf Orsortrn des technischen Beamten die Um- 
mantelung des Kessels zu beseitig 
er Betriebsunternehmer ler- dessen Stellvertreter hat dem tech- 
nischen Beamten zu der Zeit, zu welcher die Wasserdruckprobe auszuführen 
ist, davon Anzeige zu erstalten, wann und wo der Kessel zur Untersuchung 
bereit sleht. 
. Bewegliche Kessel dürfen in Räumen, in welchen leicht entzündliche Gegen- 
stände sich befinden, nicht in Belrieb genommen und nach Meendigung 
des Gebrauchs vor eingetretener Verkühlung nicht aufbewahrt werden. 
Bei BVenutzung beweglicher Kessel sind in allen Zällen die geeignelen 
Vorkehrungen zu thunlichster Verhütung von Benersgefahr zu treffen; 
insbesondere ist ausreichendes Wasser in Bereitschaft zu halten, um einen 
entstehenden Brand sofork löschen zu können. 
Jeder im Betriebe befündliche bewegliche Kessel muß mit einer Einrichtung 
versehen sein, kurt welche das Ausströmen von Funken aus dem Schorn- 
steine verhütet wird. 
4 Die Ausstellung beweglicher Kessel hat derartig zu erfolgen, daß der 
Betriebsort von 
bewohnten Gebäuden, 
anderen Gebäuden mit weicher Dachung, 
Getreidc= und Heufeimen, 
sonstigen Anhäufungen leicht breunbarer Stoffe, 
sowie von öffenklichen Straßen und Wegen 
Aa. bei Feuerung mit Steinkohlen oder Coks mindestens 12 Meter, 
b. bei Feuerung mit Holz, Braunkohlen oder Torf mindestens 30 Meter 
entfernk ist. 
Belrägt der Abstand weniger, so bedarf cs zur Jubelriebsetzung des 
Kessels der schriftlich erklärten Einwilligung des betheiligten Grundstücks- 
nachbars oder der Strahenpolizeibehörde. 
welche sich auf be- 
nachbarten Grund- 
slücken befinden, 
. Wenn bewegliche Kessel ocwechemabin d. h. gegen Eutgelt an Andere 
ze 
überlassen werden, so sind sowohl der Verleiher, als in dessen Abwesenheit 
Derjenige, welcher an dessen Stelle den Kessel zu beaufsichligen hat, als
	        
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