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II. Baugenehmigung, Vetkriebserlaubniß, Gebühren, Revisionsbuch.
a. Im Allgemeinen.
F. 14.
Zur Aulegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetrieb bestimmt
sein vder nichk, ist die Genehmigung des Landesausschusses erforderlich.
Diese Beslimmung findet auch auf die Aufstellung von beweglichen Kesseln in den
Zällen Anwendung, in welchen dieselben nach der Anzeige des Besitzers oder Benützers
(vergl. §. 32) voraussichtlich für läugere Jeit als drei Monate an einem und demselben
Platze ausgestellt und daselbst in Betriehb gehalten werden sollen, dasern nach dem Gut-
achten des beamteten Technikers für Losce älle eine seste Einschließung und Ueberdachung
des bewoglich Kessels erforderlich wird.
x4en Zulässigkeit der Anlage ist nach den bau-, seuer- und gesundheitspolizeilichen
—- (auch deuen, welche sich aus der Regierungsverordnung vom 1. September
1882 ergeben), sowic nach den allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 und
den Beslimmungen gegemwärtiger Verordnung zu prüsen. Die Bestimmungen der Re-
hierungoverordnung vom 1. September 1882 Abschnitt 1 haben jedoch dann außer Belracht
zu bleiben, wenn cs sich um die Aufstellung eines beweglichen Kessels an einem Platze
für eine nicht länger als 1 Jahr andauerude Zeit handelt und der Besiter oder Benüter
desselben sich der Bedingung der Beseitigung desselben nach Ablauf dieser Frist dem
sinie:•“ gegenüber ausdrücklich unterwirst.
ch ist die Genehmigung des Landcusschusses erforderlich, bevor ein älterer
Kessel nach erfolgter Veräuderung in der Lage der Betriebsstätte oder wesentlicher Re-
paratur oder Veränderung in der Bauart wieder in Betrieb genommen wir
Die Cntschließung des Landesausschusses über Gesuche um Gestatlung der Anlegung
neuer oder der Wiederausstellung älterer Dampfkessel erfolgt, nachdem der von der Fürfl-
lichen Landesreglerung ernannte technische Beamte beziehenllich auf Grund der unten in
§. 25 bezeichueten Unterlagen die projeklirte Anlage, von welcher ihm Seiten des Vor-
sitzenden des Landetausschusses Kenmniß zu geben ist technisch fuͤr Mäsig beziehungsweise
bedingungsweise zulässig befunden hat. Wird die Anlage vom technischen Beamten aus
lechnischen Gründen für unzulässig angesehen, so bat der Landegausschuß den Gesuchsteller
abfällig zu bescheiden.
Wegen des Verfahrens gelten die Vorschriften in Art. II und V der Ausführungs-
verordnung zur Vundesgewerbeordnung vom 27. Seplember 1869 verbunden mit F. 9
suh 2 des Gesetzes vom 25. Jannar 1871. Den Verhandlungen hat, soweit nöthig,
der technische Beamte beizuwohnen.
F. 1
1 den im F. 22 der allgemeinen Vinmungen vom 5. August 1890 bezeich-
nelen, r. Daupffkessel im gesehlichen Sinne nicht zu betrachtenden Kllsettauorbeiten ist
eine Genehmigung im Sinne des vorstehenden F. 14 nicht erforderlich.
e Anlage ist ohne Weiteres unter Beachtung der Ulgemeinen Gesundheits.,
bau., und auenposeilchen Vorschriften zulässig. Vor ihrer Inbetriebnahme ist jedoch
Anzeige an die Polizeibehörde zu erstatten.