Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

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Nach Ausführung der Revision ist das zu dem Dampfkessel gehörige Revisionsbuch 
(vergl. . 27) von dem technischen Beamten mit einem auf die Revision wie auf die bei 
surin, gemachten Wahrnehmungen bezüglichen Eintrag zu versehen. 
il gleicher Eintrag ist nach Vornahme der im F. 12 der allgemeinen Bestimm · 
ungen vom 5. August 1890 vorgeschriebenen Prüfungen wie der erforderlichen inneren 
Revisionen oder periodischen Wasserdruckproben zu bewirken. 
8. 20. 
Der technische Beamte hat über alle von ihm vorgenommenen Wasserdruckproben 
und Revisionen ausführliche Protokolle aufzunehmen, welche, sofern sich in denselben eine 
Bemerkung über beobachtete Vernachlässigung oder W Abänderung befindet, 
von dem Kessebesiger oder dessen Stellvertreter mit zu vollziehen sind. 
Sind in einem Protokolle Abänderungen vorgeschrieben, so ist zugleich zu bemerken, 
ob eine Nechsrison als erforderlich erachtet wird oder nicht. Jedes Protokoll ist nach 
Ausfertigung einer den Akten des technischen Beamten einzuverleibenden Abschrift desselben 
dem Vorsitzenden des Landesausschusses einzusenden. 
hat der technische Beamte nach Ausführung der in den §§. 11 und 12 
der allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 18690 vorgeschriebenen Wasserdruckproben 
dem Kefselbesitzer oder dessen Siellvertreter eine vom ihm beglaubigte Abschrift des Proto- 
kollco zuzufertigen, welche von letzterem der zu dem Kessel gehörenden Genehmigungsurkunde 
einzuverleiben ist. 
KC. 21. 
Dem technischen Beamten liegt auch die allgemeine Aussicht darüber ob, daß den 
im F. 13 unter 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über die Heizer nachgegangen werde; 
er hat sich daher zu überzeugen, ob die Dampfkesselheizer mit den allgemeinen Verhaltungs- 
regeln genau bekannt sind, und denselben auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung 
ausgustellen. 
§. 22. 
Der gechnisce Beamte ist berechtigt: 
* #en Fällen, wo er dies für erforderlich erachtet, insbesondere bei 
Wibersehlchteiton, die Betheiligung der Ortspolizeibehörde an den Wasser- 
druckproben und Revisionen zu verlangen; 
von dem Besitzer eines Dampfkessels bei Revisionen die Kaltlegung des 
lehteren zu fordern, wenn Gründe zur Voraussetzung solcher Veränderungen 
vorhanden sind, die sich nur in kaltem Zustande des Kessels erkennen lassen; 
bei gefahrdrohendem Zustande einer Dampfkesselanlage die sofortige Außer- 
betriebsetzung zu verfügen. 
ie zu diesem Zwecke dem Inhaber abzufordernde Genehmigungs- 
urkunde ist neben dem Revisionsbuch an den Landesausschuß abzuliefern. 
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