8. 28.
Für die Mühewaltungen des technischen Beamten sind die nachbemerkten Gebühren
an die Landeskasse zu entrichten. Der technische Beamte hat dieselben bei Mitkheilung
der im F. 20 vorgeschriebenen Protokolle dem Vorsitzenden des Landeausschusses zu
berechnen, welcher die liquidirten Belräge innerhalb vierwöchiger Frist von den zu ihrer
Abentrichtung Verpflichteten für Rechnung der Landeskasse einzieht.
Die hierbei inne zu haltenden Sätze der Kosten sind:
a. 15. 14# jedes Gutachten über die Anlegung eines Dampfkessels;
h. 5 M. für jedes Gutachten über die Veränderung eines Dampf-
z#hte, Ker über Beschwerden wegen Belästigung, insofern letztere nicht
mit dem Gutachten über die Anlegung oder bemjenigen über die Ver-
änderung eines Dampfkessels zu erledigen sind
10 bis 20 M. für jede Wasserdruckprobe, rinschlehch Pircolleufnahme
8 bis 15 M. für jede Revision (Untesuchng nach Maßgabe des §. 2
Abs. 3 der Gewerbeordnung, sowie für jede Revision eines rr.
Kessels und für jede verschuldete Nechrrristo, einschließlich der Protokoll-
aufnahme;
1½ bes 56 M. für jede regelmäßige äußere Revision eines Danpfkessels;
. für jede mit Zugbefahrung verbundene äußere Nevision eines
sowie für jede innere Revision eines solchen ohne Zug-
efahrung;
g. 15 M. 1r jede mit Zugbefahrung verbundene innere Revislon eines
Dampfiessels
Bei Dampfkesseln, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche, in
Quadratmeter, und der Vanpsfpamung, in Atmosphären Ueberdruck, dreißig nicht über-
sleigt, ist jedoch höchstens
10 M. für jede Revision unter #|
e
-
und nur
4 M. für jede Revision unler ##
zu berechnen.
Wird die Revision unter A mit der Wasserdruckprobe (c) verbunden, so sind in
allen Fällen nur 10 bis 20 M. in Ansat zu bringen.
Bei auswärtigen Expeditionen ist außer den oben angeführten Gebühren noch
Auslösung nach dem Satze von 6 M. für den Tag, 3 M. für den halben Tag zu
berechnen, welche von dem Vorsitzenden des Landesausschusses auf Grund der Berechnung
des technischen Beamten für Rechnung der Landeskasse einzuziehen sind.
Für die Ausferligung der im § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung gedachten Be-
scheinigung wie des Revisionsbuchs sind besondere Kosten,
und zwar 1,50
nur dann zu berechnen, wenn die Aussertigung eines dieser Schriftstücke an Stelle eines
früheren durch Schuld des Besihers unbrauchbar gewordenen Exemplars erfolgt.
Bloße Besitzveränderung macht an sich die Ausstellung einer neuen Genehmigungs-
urkunde wie der im F. 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Bescheinigung