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und des Revislonsbuches nicht ' für die Eintragung des neuen Besitzers in
des —* ist Nichts zu berechnen.
ei verschuldeten N# lrroistonen werden auch Transportkosten des lechnischen Be-
amten 0 den im Gesetze vom 11. Dezember 1880 für die unter S. 1. IV genannten
Beamien festgestellten Sätzen dem Kesselbesitzer zugerechnet und von demselben durch den
Vorsitzenden des Landesausschusses für Rechnung der Landeskasse mit eingezogen.
technische Beamte liquidirt in allen Fällen die ihm zukommenden Tagegelder
und Transporkkostenvergülungen der Landesregierung nach dem obenangezogenen Gesewze,
wenn er nicht ein Firum für dieselben erhält.
8. 24.
Beschädigungen eines Dampfkessels, welche bei den nach Maßgabe der allgemeinen
Beftimmungen vom 5. August 1890 ober gegenwärtiger Verordnung erforderlichen Wasser-
druckproben in Folge zu geringer Festigkeit sich zeigen, oder Verluste, welche in Folge der
Kaltlegung (F. 22 Ziffer 2), der Außerbetriebsehung (§F. 22 Ziffer 3), oder sonst durch
die Ausführung dieser Verordnung entstehen, gewähren keinen Anspruch auf Entschädig=
ungen den Aussichtsbehörden gegenüber.
b. Für feststehende Kessel insbesondere.
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5. 25.
Ueber die beabsichtigte Anlegung eines feststehenden Dampfkessels ist
Anzeige an den Vorsitzenden des Landesausschusses zu erstatlen. Dabei ist anzugeben:
die Bestimmung des Kessels, beziehentlich die Krast und Art der Dampfmaschine
und ihre Verwendung; ob der Kessel bereils am Erzeugungsorte die Wasserdruckprobe
beslanden hat;
mit welchem Vrennmateriale derselbe geheizt werden soll.
leberdies muß beigefügt werden:
ein Lageplan, welcher die den Ort der Ausstellung umgebenden öffentlichen
Wege und Grundstücke mit den darauf elwa befindlichen Gebäuden in
einem die hinreichende Deullichkeit gewährenden Maßstabe nachweist und
über die Besitzgrenzen und die Zwecke, zu denen die Nachbargebäude
benutzt swerden, Ausschluß giebt;
eine Banzeichnung mit Grundriß und Verlikalschnitt des Kesselhauses oder
des Raumes, in welchem der Kessel aufgestellt werden soll; hieraus muß
sich sowohl der Standpunkt, als die Höhe des Schornsteins und die Lage
des Pssahautdacheo oder der Decke des Kesselraumes gegen die obere
Flä s RKesselgemäuers deutlich ergeben;
eine znteele Zeichnung des Kessels, aus welcher die Größe der vom
Feuer berührten Fläche zu berechnen und die Höhe des niedrigsten zu-
lässigen Wasserstands über den Feuerzügen zu ersehen ist, und welche die
etwa vorhandenen Verankerungen wie Farfeisungen erkennen *
do
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