55
Beamten gemacht werden kann) von dem technischen Beamten in Gemäßheit des §. 24
Abs. 3 der Gewerbeordnung vorzunehmenden Untersuchung (Revision) ab.
Bei dieser ist feflzustellen, ob die Anlage in jeder Beziehung den Bestimmungen
der ertheilten Genehmigung entspricht, anzugeben, welche Abänderungen etwa anzubringen
sind, und nach Befinden, in welchen Fristen dies zu geschehen hat, sowie zu bestimmen,
ob der soforligen Ingangsetzung der Anlage ein Bedenken enigegensteht oder nicht, und
ersteren Falles, ob eine Nachrevision erforderlich ist.
rgiebt sich bei der Untersuchung, daß . Ausführung der Mlage der ertheilten
chenchmigu entspricht, so fertigt der technische Bramte die in §. 24, Abs. 3 der Ge-
werbeordnung vorgeschriebene Bescheinigung (Betriebserlaubnißschein) aus, durch welche
nach Mitvollziehung Seiten des Zorsibenden des Landesausschusses dem Besiher die Er-
laubniß zum Betriebe erlheilt wird.
Der Betriebserlaubnißschein ist dem Unternehmer oder dessen Stellvertreter unter
Beifügung einer von dem technischen Beamten beglaubigten Abschrift des Revisionsproto-
kolles, sowie eines Revisionsbuches zuzustellen.
5. 28.
Nach Beendigung eines Umbaues, d. h. einer bloßen Erneuerung der Ein-
mauerung eines feststehenden Dampfkessels ist nach S. 27 zu verfahren.
c. Für bewegliche Kessel (tokomobilen) insbesondere.
29.
Hinsichtlich der Anlegung und Reussion neuer oder wesentlich veränderter, bereils
als betriebsfähig erachteter beweglicher Kessel, welche nicht dauernd an einem Betriebsort
aufgestellt werden, finden die in den §&§. 25, 26 n 27 enthaltenen Bestimmungen mit
der Mahgabe sinngemäße Anwendung, daß 6 bei dem Gesuche um — zur
Anlegung eines solchen #efteie der Einreichung der im § 25 unter Ziffer 1 und 2 an-
geföhrten Unterlagen nicht b
ie Genehmigung r- für mehrere bewegliche Kessel von übereinslimmender
Bauart, Ausrüstung und Größe, welche in einer Fabrik im Lause eines Kalenderjahres
hergestellt Ferrnen- hemeinsam im Voraus beantragt und durch eine Urkunde ertheilt
werden, Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsurkunde hergestellten beweglichen
Kelsel ist eine mit der betreffenden Fabriknummer zu versehende beglaubigte Abschrift der
Genehmigungsurkunde und ihrer Zubehörungen anzufertigen. Dieselbe gilt als Geneh-
migungsurkunde für den Kessel, dessen Fabriknummer sie trägt.
8. 80.
Bewegliche Kessel, deren Inbetriebnahme in einem deutschen Bundesstaate auf
Grund des F. 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen Bestimmungen vom 5. Au-
gust 1890 gestattet worden ist, können ohne nochmalige vbenbige Genehmigung in Be-
trieb gesebt werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung (8. 12) nicht mehr als ein
Jahr verflossen ist und der erforderliche Nachweis hierüber beigebracht wird.