1. Wenn nicht sofort abgenommen
(oder: wenn ulcht sofort bezogen)
2. Wenn nicht sofort abgenommen
laer: wenn nicht sofort bezogen)“
3. Wenn nicht sofort abge
(beer: nicht, leten niies telegraphische Nachricht auf meine Kosten!
2. Im F. 13, „Drucksachen" betreffend, ist im Absatz VII zwischen den
Angaben unter 4. und 5. einzuschalten
4 a. bei Quittungskarten die durch das Jewalldice. und Altersversicherungs-
geset vom 22. Juni 1889 zugelassenen Einteagungen handschriftlich oder
auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitrags= und die Doppel-
marken aufzukleben und die bfgellchten Marken zu entwerkhen oder zu
vernichten;
4. In demselben Absatz VII ist unter 5. zwischen den Worten „eine“
und „Rechnung" einzuschalten:
auf den Preis der übersandten Gegenstände bezügliche
A. In demselben Absatz VII erhalten die An gaben unter 9. folgende
anderwelte Fassung:
v. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungs-
anstalten oder von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungs-
gesetze oder des Invaliditäts= und Alterzverscherungegeshe abgesandt
werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenofsfenschaft
oder der Versicherungöanstalt bezeichnet sind, Zeton oder Namen hand-
schrifstlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern und
den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen;
#. Im §. 21 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen" betreften. ist in
der hten Zeile des Absatzes VII statt 40 P.“ zuset
zurück!
verkaufen!
G. Im g' „Vercchügung zur Abholung der Brlefe u. s. w.“ betreffend,
Viett der Absat V3 im Zusammenhange folgende Fassung:
Die Bestellung erfolgt 8 der abgegebenen Erklärung des Empfängers
Angenchur durch Boten der Postanstalt:
3. wenn der Empfänger den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach dem
Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (S. 11) nicht binnen 24
Stunden nach dem Eintreffen abholen läßt.
7. Im §F. 38 „Nachsendung der Poslsendungen“ betreffend, ist im Absatz III
zulschen den Worten „sowie" und „die Vorzeigegebühr für Nachnahme-
sendungen“ ein zuschalten:
die Gebühr von 1 M. für bringende Packetsendungen und
§. Im F. 39 „Vehandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort" be-
treffend, erhält der Absatzl 3 im Zusammenhange folgende Fassung: