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g. 31.
Die nach Maßgabe von 8. 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung von einem hierzu
ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines deuischen Bundesstaates ausgestellten
Bescheinigungen, die Vescheinigungen über die in Gemäßheit des F. 12 der allgemeinen
Beflimmungen vom 5. August 1890 vorgenommenen Wasserdruckproben und die Be-
scheinigungen über die Vornahme periodlscher Untersuchungen gelten den von dem tech-
nischen Beamten ausgestellten Bescheinigungen gleich.
S. 82.
In Betreff der Aufstellung und der Inbetriebnahme beweglicher Kessel
kommen noch die folgenden Vorschristen in Anwendung:
Wer einen beweglichen Kessel in Betrieb zu nehmen beabsichtigt — gleichviel ob
er Besitzer oder nur Benühzer delselben ist —, hat mindestens 36 Stunden beziehungs-
weise, wenn er im Bezirk des Amtsgerichts Burgk den Kessel in Betrieb setzen will, 72
Stunden vorher der zuständigen Polizeibehörde (bezüglich der Stadtgemeindebezirke dem
betreffenden Gemeindevorstande, rücksichtlich des übrigen Landes dem Fürstlichen Landraths-
amte) hiervon schriftliche oder mündliche Anzeige zu machen und zwar unter gleichgeitiger
Angabe darüber, zu welchem Zwecke, an welchem Aufstellung platze, von welchem Zeit-
punkte ab und für welche voraussichtliche Zeitdauer der Kessel in Gebrauch genommen
werden soll.
Jeder solchen Anzeige, besonders aber in den Fällen, in welchen eine über drei
Monale andauernde Benugung eines beweglichen Kessels an einem und demselben Platze
beabsichtigt wird, ist eine einfache, den Aufstellungsort und die nachbarliche Umgebung
desselben darstellende Situationszeichnung beizusügen. Kollektiv-Anzeigen sind unstatthaft.
Befindet sich der Ausstellungsort auf einem außerhalb geschlossener Orktschaften
gelegenen Grundstücke, so ist auch die Parzellennummer anzugeben, welche dasselbe im be-
kreffenden Flurbuche hat.
Die Polizeibehörde hat von der eingelaufenen Anzeige beziehenklich unter BVei-
sügung der Anlagen derselben unverweilt dem technischen Beamten Kenntniß zu geben,
welcher in dem Falle, wenn es um Ausstellung bis zu acht Tagen sich handelt, und ihm
keinerlei Bedenken aufstoben, die Anzeige mit Bescheinigung der genommenen Kenntniß
zurücksendet. Ist die Aufstellung und Benuhung des beweglichen Kessels an einem be-
stimmten Platze auf länger als acht Tage beabsichtigt, dann liegt ihm ob, in jedem Falle,
wo besondere Vorkehrungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich erscheinen
(wie z. V. die Umschließung des Platzes mit einer verschließbaren Einfriedigung und dergl.),
der betreffenden Polizeibehörde raschthunlichst eine gulachtliche Acußerung in diesem Be-
treffe zugehen zu lassen, andernfalls aber zu bemerken, daß besondere Einrichtungen nicht
erforderlich seien,
dann aber, wenn nach der Anzeige die Aufstellung und Benutzung des Kessels
an einem Plahe auf eine längere, als dreimonatliche Zeit beabsichtigt wird, sich darüber,
ob im Einzelfalle eine besondere bauliche Anlage im polizeilichen Interesse erforderlich
resp. rälhlich wird und welcher Art diese jedensalls sein müßte, sich gutachtlich auszusprechen.