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Teilage 2.
Bekanntmachung,
betreffend allgemeine polizeiliche esienne über die Anlegung von Dampfikesseln.
Vom 5. August 1890.
Auf Grund der Bestimmung im §F. 24 der Gewerbeordnung hat der Bundes-
rath nachstehende
Allsemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung
von Dampfkesseln
erlassen.
I. Bau der Dampfkessel.
8. 1
Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Seerköhrrn zun wene eln
der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte W %
be iriße Gestalt fünfundzwanzig Centimeter, bei Kugelgestalt dreißig emei
übersteigt.
Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite
zehn Centimeter nicht übersteigk, gestattet.
8. 2.
Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer Geuerzoge.
höchsten Stelle in einem Abstand von mindestens zehn Centimeter unter dem festgesetzten
niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Dieser Minimalabstand muß far Kessel auf
Fluß- und Landseeschiffen bei einem Neigungewinkel der Schiffsbrei te gegen die Horizon-
talebene von vier Grad, für Kessel auf Seeschiffen bei einem Neigungswinkel von acht
Grad noch gewahrt sein.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Danmpfkessel, welche aus Siede-
röhren von weniger als zehn Centimeter Weite bestehen. sowie auf solche Feuerzüge, in
welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Verührung stehenden Theiles der
Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als
ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche von dem
Feuer vor Erreichung der vom Dampf bespülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natür-
lichem Luftzug mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Lusizug mindeftens vierzigmal so
groß ist, als die Fläche des Feuerrosteé.