Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

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Teilage 2. 
Bekanntmachung, 
betreffend allgemeine polizeiliche esienne über die Anlegung von Dampfikesseln. 
Vom 5. August 1890. 
Auf Grund der Bestimmung im §F. 24 der Gewerbeordnung hat der Bundes- 
rath nachstehende 
Allsemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung 
von Dampfkesseln 
erlassen. 
I. Bau der Dampfkessel. 
8. 1 
Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Seerköhrrn zun wene eln 
der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte W % 
be iriße Gestalt fünfundzwanzig Centimeter, bei Kugelgestalt dreißig emei 
übersteigt. 
Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite 
zehn Centimeter nicht übersteigk, gestattet. 
8. 2. 
Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer Geuerzoge. 
höchsten Stelle in einem Abstand von mindestens zehn Centimeter unter dem festgesetzten 
niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Dieser Minimalabstand muß far Kessel auf 
Fluß- und Landseeschiffen bei einem Neigungewinkel der Schiffsbrei te gegen die Horizon- 
talebene von vier Grad, für Kessel auf Seeschiffen bei einem Neigungswinkel von acht 
Grad noch gewahrt sein. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Danmpfkessel, welche aus Siede- 
röhren von weniger als zehn Centimeter Weite bestehen. sowie auf solche Feuerzüge, in 
welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Verührung stehenden Theiles der 
Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als 
ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche von dem 
Feuer vor Erreichung der vom Dampf bespülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natür- 
lichem Luftzug mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Lusizug mindeftens vierzigmal so 
groß ist, als die Fläche des Feuerrosteé.
	        
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