Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

Neilage 3. 
Urkunde über die Genelmigung 
zur 
Anlegung Dampfkessel 
  
Au Grund des K. 24 der Gewerbe-Ordnung und der allgemelnen poligeilichen Bestimmungen 
über die Anlegung von Danpfkesseln vom 5. August 1890 wird de 
die Genehm##gung zur Anlegung Dampfkessel 
nach Maßgabe der mit dieser Urkunde verbundenen Zeichnung und Beschreibung unter den untenstehenden 
besonderrn Bedingungen ertheilt. 
D Kiessel mit- einem Fabrikschild versehen, welches folgende Angaben enthält: 
kestgesetzte höchste Dampsspannung: 
Name des Fabrlkanten: 
  
laufende Fabrikuummer: 
Jahr der Anserugung: 1à1 
Besondere Bedingungen. 
1. Die Inbelriebnahme de Kessel darf erst nach Verbindung der über die Abnahme ausgesielllen 
Bescheinigung (s. 24 Abs. 3 der Gewerbe-Ordnung) mit dieser Urkunde ersolgen. 
14°
	        
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