Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
10.
(Ausgegeben am 12. Dezember 1891.)
28. Regierungs-Verordnung vom 3. November 1891
zur Ergänzung der Regierungsverordnung vom 12. Juli 1878, den Schutz
der in gewerblichen Anlagen beschäftigten Arbeiter betreffend.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird hiermit das Folgende verordnet:
1.
Bei gewerblichen Anlagen muß die Temperatur in den Räumen, in welchen nichl
nur vorübergehend Menschen beschäftigt werden, soweit nicht die Art der Beschäftigung
ein anderes erheischl, bei Beginn der Arbeitszeit mindestens 10 Grad Réaumur bekragen.
2.
Wegen der Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift finden die Strafbestimm=
ungen in F. 24 der angezogenen Regierungsverordnung vom 12. Juli 1878 ent.
sprechende Anwendung.
Greiz, den 3. November 1891.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr.
Saupe.
26. Regierungs-Verordnung vom 19. November 1891,
betreffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Veschaffenheit
und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken.
Mit Höchster Ermächtigung Serenissimi wird über die Abgabe stark wirkender
Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäse
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