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oder dessen Salze, Aekbylenpräparale, Amylenhydral, Paraldehyd, Sulsonal oder Urethan
enthalten.
g. 6.
Die wiederholte Abgabe von Arzneien auf thierärzlliche Recepie zum Gebrauch
in der Thierheilkunde ist den Beschränkungen der I§. 3 bis 5 nicht unterworfen.
F. 7.
Die Vorschriften über den gewerblichen Verkehr mit Giftwaaren werden durch die
Bestimmungen in den §§. 1 bis b nicht berührt.
KS. 8.
Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Mundarzte zum inneren Gebrauch ver-
wendeten flüssigen Arzneien dürsen nur in runden Gläsern mit Zetteln von weiher Grund-
farbe, die zum äußeren Gebrauch verordneten flüssigen Arzneien dagegen nur in sechseckigen
Gläsern, an welchen drei neben einander liegende Flächen glatt und die elbrigen mit
Längsrippen versehen sind, mit Zetteln von rother Grundfarbe abgegeben we
Flüssige Arzneien, welche durch die Einwirkung des Lichtes verändert achen, sind
in gelbbraun gefärbten Gläsern abzugeben.
5. 9.
Die Stondgefäße sind, sofern sie nicht starl wirkende Mittel enthalten, mit
schwarzer Schrift auf weißem Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, welche in Tabelle
B des Arzneibuchs für das Deutsche Reich aufgeführt sind, mit weißer Schrift auf
schwargem Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, welche in Tabelle C ebenda aufgeführt
sind, mit rother Schrist auf weißem Grunde zu bezeichnen.
g. 10.
Die Bestimmungen in den §F. 1 bis 8 treten mil dem 1. Januar 1892 in
Krast. Die Bestimmungen in F. 9 sind in allen Apotheken des Fürstenthums bis zum
1. Juli 1892 durchzuführen.
Greiz, den 19. November 1891.
Fürsilich Reuß.Plauische Landeeregierung.
2 .
Dr. Mortag
Saupe.