Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

Gesetsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
11. 
(Ausgegeben am 31. Dezember 1891.) 
27. Patent vom 28. Dezember 1891, 
die im Jahre 1892 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend. 
Höchstlandesherrlicher Entschließung zusolge soll mit erklärter 6 ustiamung des 
Landtages im Jahre 1892 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 in Ge- 
mäßheit der Gesetze vom . Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende allgemeine 
Grundsteuer mit 3 810 Pfennigen Reichswährung von jeder Steuereinheit erhoben werden, 
während die Erhebung weiterer 110 Pfennige von der Steuereinheit vorbehalten bleibt. 
Vezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz 
etwas geäruen wird, bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. 
Indem dieses zur Nachachtung für Steuerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die an den drei ersten Terminen 
mit 1 Pfennig, am vierten mit /15 Pfennig von jeder Steuereinheit zu enkrichtende 
Grundstener folgende Termine Eeiehte 
5. Februar, 
ver 16. Mai, 
der 15. Juli und 
der 15. September 
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 4. Grundsleuertermines Beträge 
unter ½ Mennig wegfallen, Beträge von und über ½ Pfennig für einen vollen Pfennig 
gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Insormathon der Ortssteuereinnehmer wegen 
Erhebung des 4. Termines durch das Fürstliche Katasterbüreau erfolgen wird. 
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt zur Zeit noch 
vorbehalten. 
Greiz, am 28. Dezember 1891. 
Fürstlich Rruz-Plaussße Landesregierung. 
Dr. Mortag. 
Saupe. 
17
	        
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