Gesetsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
11.
(Ausgegeben am 31. Dezember 1891.)
27. Patent vom 28. Dezember 1891,
die im Jahre 1892 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend.
Höchstlandesherrlicher Entschließung zusolge soll mit erklärter 6 ustiamung des
Landtages im Jahre 1892 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 in Ge-
mäßheit der Gesetze vom . Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende allgemeine
Grundsteuer mit 3 810 Pfennigen Reichswährung von jeder Steuereinheit erhoben werden,
während die Erhebung weiterer 110 Pfennige von der Steuereinheit vorbehalten bleibt.
Vezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz
etwas geäruen wird, bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Indem dieses zur Nachachtung für Steuerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer
zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die an den drei ersten Terminen
mit 1 Pfennig, am vierten mit /15 Pfennig von jeder Steuereinheit zu enkrichtende
Grundstener folgende Termine Eeiehte
5. Februar,
ver 16. Mai,
der 15. Juli und
der 15. September
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 4. Grundsleuertermines Beträge
unter ½ Mennig wegfallen, Beträge von und über ½ Pfennig für einen vollen Pfennig
gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Insormathon der Ortssteuereinnehmer wegen
Erhebung des 4. Termines durch das Fürstliche Katasterbüreau erfolgen wird.
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt zur Zeit noch
vorbehalten.
Greiz, am 28. Dezember 1891.
Fürstlich Rruz-Plaussße Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
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