Der zwiehnanmte, Bunderathsbeschluß über
de Befreiung vorübergehender Veschäftigungen von der Versicherungspflicht,
uhe Entwerthung und Vernichtung von Marken
ird durch Pnehenat Abdruck der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom
Dezember 1891 noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten im Fürstenthum
#ainiche
Greiz, am 15. Januar 1892.
Fürftlich Reuß-Planische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
Bekanntmachung,
betreffend die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung.
Vom 24. Dezember 1891.
Nachdem der Bundesrath in der Sitzung vom 22. Dezember d. J. einige Ab-
änderungen der Vorschriften über die Entwerthung von Marken bei der Invalidikäts= und
Altersversicherung (Vekanntmachung vom 27. November 1890, Centralbl. für das Deutsche
Reich S. 369) beschlossen hat, werden die Anordnungen des Bundesraths über:
1) die Bekreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungs-
icht
Pflicht,
2) die Entwerthung und Vernichtung von Marken
in der veränderten Fassung, welche sie durch die Veschlüsse vom 22. d. M.
erhalten haben,
nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Verlin, den 24. Dezember 1891.
Der Reichskanzler.
In Dertretung:
von Voetticher.
Zur aussfuhrung des hüeten betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung,
vom 22. Jun 9 (Reichs. Gesebbl. S. 97) hat der Bundesrath auf Grund der 66.
3 Absatz 3, 10 88 114, 117, 120, 125 a. a. O. beschlossen, was folgt:
I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht.
(§. 3 Absatz 3.)
A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die Ver-
sicherungopflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen: