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1) wenn sie von solchen Personen, welche berufomäßig Lohnarbeit überhaupt nicht
verrichten,
A. nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe,
b. zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein ge-
ringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu
den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht,
c. zur Huifoleistung bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch Natur-
ereigui
verrichtet werden; 6
2) wenn sie von solchen Verufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungs-
pflicht begründenden Arbeils= oder Dienstverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen.
ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei anderen Writgebern nebenher, sei es nur
gelegentig zur Aushülfe, sei cs regelmäßig verrichtet w
wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von seichar Personen verrichtet werden,
die rici zur Schiffsbesaßung gehören;
4) wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und äbnlichen zu niederen
häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsftellen thätigen Personen
verrichtet wurden
5 i sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen eine
XX verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit,
sondern als eine Unterstühung zum Zweck des besseren Fortkommens Fewährt wird.
Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zustimmung
des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienst-
leistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des Inlandes auf
-#est bestimmte kurze Zei#t behuse Ausführung vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet
ist, sowie vorübergehend im Inlande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer,
welche übungsgemäß in Flößereibekrieben beschäftigt werden, als eine die Versicherungs-
Ppflicht begründende Veschäftigung nicht anzusehen lind.
II. Entwerthung und Vernichtung von Marken
(66. 109, 112, 114. I17, 120, 125).
Entwerthung.
1) Sofern auf Grund der §§. 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der
Beiträge durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch andere von
der Landes-Centralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungsanstalt eingerichtete Stellen
(Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Centralbehörde anordnen, daß von der die Beiträge
einziehenden Stelle die den eingezogenen Weiträgen entsprechenden Marken alsbald nach
deren Einklebung zu enlwerthen sind (§. 109 a. a. O.). Bei derartigen Anordnungen
ist die Art der Entwerthung von der LVandes-Centralbehörde zu regeln; dabei darf die
Angabe des uehtatngen vorgeschrieben werden.
2) (Gortgefallen).
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