Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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des richttpersassungtgeete * den Vorschriften des § 7 dieses Regulativs entsprechen- 
des Rechtesiunimn betrieb 
Die Zuuchnrisung“ der Gesuchs hat insbesondere zu erfolgen, wenn der Rechts- 
kandidat nicht während der ganzen vorgeschriebenen Studienzeit bei der juristischen Fakultät 
eingeschrieben war oder wenn der Rechtskandidat nach den vorgelegten Zeugnissen sein 
Studium so wenig methodisch eingerichtet hat, daß dasselbe als ein ordnungsmäßiges 
Rechtsstudium nicht angesehen werden kann. 
84. 
Gegen eine zurückweisende Verfügung findet Beschwerde an die Gesammtheit der 
beim Drlandesherich. betheiligten Regierungen statt. 
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandeögerichts einzureichen. 
Die Entscheidung erfolgl unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen im 
§5 21 des Vertrages über die Errichtung des gemeinschaftlichen Hberlandesgerichte vom 
19. Februar 1877 und Artikel 4 des Accessions-Vertrages vom 23. April 
5 5. 
Die Prüfung erfolgt bei dem Oberlandesgericht durch eine aus drei Mitgliedern, 
einschließlich des Vorsihenden, bestehende Prüfungskommission. 
en Vorsitzenden und die Mitglieder der Kommission ernennt der Präsident des 
Oberlandesgerichto aus dem Kreise der Mitglieder dieses Gerichts und der ordentlichen 
und außerordentlichen Professoren der Rechtswissenschaft an der Universität Jena. 
Alljährlich wird eine Kommisston zur Prüfung derjenigen Rechtskandidaten, welche 
innerhalb der dem 1. April vorhergehenden sechs Monate, und eine zweite Kommission 
zur Prüfung derjenigen Rechtskandidaten, welche innerhalb der dem 1. Oktober vorher- 
gehenden *xlx1 Monate zur Prüfung zugelassen worden sind, bestellt. 
s sich unter den zu pkuienrui Rechtekandidaten ein naher Verwandter oder 
Verschwägrrer eines Mutgliedes der jeweiligen Prüfungskommission befindei, ist neben 
dieser eine besondere Prüsungskommission zu bestellen. 
86. 
Die erste Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mũndlichen. 
ie schriftliche Prüfung setzt sich zusammen aus der Fertigung einer wissenschaft- 
lichen arben und aus der Beantworkung einer Anzahl schriftlicher Fragen. 
§ 7. 
Den Gegenstand der Prüfung bilden die Disciplinen des öffentlichen und Privat- 
rechtes on der Rechtsgeschichte, sowie die Grundlagen der Staatswissenschaften. 
e Prüfung muß auf Erforschung der positiven Kenntnisse des Rechtskandidaten, 
seiner Ekuiin in das Wesen und die geschichtliche Entwickelung der Rechtsverhälinisse, 
sowie darauf gerichtet werden, ob sich der Rechtskandidat überhaupt die für seinen künf- 
tigen Beruf erforderliche allgemeine rechts- und staatswissenschaftliche Bildung erworben habe.
	        
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