Zweiter Fitel.
Der Vorbereitungsdienst.
8 18.
Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prũfung zugelafsen werden kann, eine
Vorbereitungszeit von drei Jahren im praktischen Juflizdienst zurückgelegt haben.
S 19.
Während der Vorbereitungszeit sind die Reserendare bei Gerichten und Staals-
anwaltschaften, sowie bei Rechtsanwällen zu beschäftigen.
8 20.
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß sich die-
selbe nin sämmtlichen Geschäftszweigen des richterlichen und staatsanwaltschaftlichen, ingleichen
des Gerichtsschreibereie und Bureaudienstes, sowie des Rechtbanwaltsberufs eine solche
Einsicht und praktische Gewandtheit erwerben, wie sie zur selbstständigen Verwaltung des
Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes, sowie zur selbstständigen Ausübung der Rechts-
anwaltschaft erforderlich isl.
½“
Die allgemeine Beaussichtigung und Leilung des Vorbereitungedienstes fteht der
Landesjustizverwaltung zu. Durch dieselbe erfolgt insbesondere die Zuweisung der
Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte.
8 22.
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereikungsdienstes liegt den
Vorständen der Gerichte, den Staatsanwälten und den Rechtsanwälten ob, welchen der
Referendar zur Beschästigung überwiesen is.
Dieselben haben zugleich mit der Veendigung der Beschäftigung ein Zeugniß über
das necdle und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen des Referendars
und die in denselben hervorgetretenen Mängel der Landesjustizverwaltung zu übermitteln.
Das Zeugniß ist dem Referendar nicht auszuhändigen.
8 28.
Die Referendare sind während des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten und
der Staateanwaltschaft einem oder mehreren Richtern beziehungsweise Beamten der Staats-
anwaliest zu überweisen.
Diese haben die Ausbildung und Schulung derselben in allen Zweigen der ge-
richtlichen und slaatsanwaltschafllichen Thätigkeit, einschließlich der Justizverwaltung und
des Bureaudlenstes, zu leiten und zu fördern. Sie werden dabei der Ausbildung der
Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und darauf
zu achten haben, daß dieselben nicht blos pünktlich, sondern auch in einer sorgfältigen
Form erledigt werden.
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