Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

Zweiter Fitel. 
Der Vorbereitungsdienst. 
8 18. 
Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prũfung zugelafsen werden kann, eine 
Vorbereitungszeit von drei Jahren im praktischen Juflizdienst zurückgelegt haben. 
S 19. 
Während der Vorbereitungszeit sind die Reserendare bei Gerichten und Staals- 
anwaltschaften, sowie bei Rechtsanwällen zu beschäftigen. 
8 20. 
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß sich die- 
selbe nin sämmtlichen Geschäftszweigen des richterlichen und staatsanwaltschaftlichen, ingleichen 
des Gerichtsschreibereie und Bureaudienstes, sowie des Rechtbanwaltsberufs eine solche 
Einsicht und praktische Gewandtheit erwerben, wie sie zur selbstständigen Verwaltung des 
Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes, sowie zur selbstständigen Ausübung der Rechts- 
anwaltschaft erforderlich isl. 
½“ 
Die allgemeine Beaussichtigung und Leilung des Vorbereitungedienstes fteht der 
Landesjustizverwaltung zu. Durch dieselbe erfolgt insbesondere die Zuweisung der 
Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte. 
8 22. 
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereikungsdienstes liegt den 
Vorständen der Gerichte, den Staatsanwälten und den Rechtsanwälten ob, welchen der 
Referendar zur Beschästigung überwiesen is. 
Dieselben haben zugleich mit der Veendigung der Beschäftigung ein Zeugniß über 
das necdle und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen des Referendars 
und die in denselben hervorgetretenen Mängel der Landesjustizverwaltung zu übermitteln. 
Das Zeugniß ist dem Referendar nicht auszuhändigen. 
8 28. 
Die Referendare sind während des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten und 
der Staateanwaltschaft einem oder mehreren Richtern beziehungsweise Beamten der Staats- 
anwaliest zu überweisen. 
Diese haben die Ausbildung und Schulung derselben in allen Zweigen der ge- 
richtlichen und slaatsanwaltschafllichen Thätigkeit, einschließlich der Justizverwaltung und 
des Bureaudlenstes, zu leiten und zu fördern. Sie werden dabei der Ausbildung der 
Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und darauf 
zu achten haben, daß dieselben nicht blos pünktlich, sondern auch in einer sorgfältigen 
Form erledigt werden. 
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