Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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Die Aussihtebeärde übtr städtische Gemeindeverwaltung teift- sauch die Ent- 
scheidungen, deren in F. Za al. 2 und beziehungsweise in F. 3b al. 2 gedacht ist, sofern 
solche auf Anrufen drr Gemeinde-Krankenversicherung einer Stadtgemeinde 5 erfolgen haben. 
8. U. 
In denjenigen Fällen, in welchen nach Maßgabe der Abschultie C bis G des 
Krankenversicherungsgesehes in Bezug auf Orts-, Betriebs= (Fabrik.), Bau= und Innungs- 
Krankenkassen und in Bezug auf die gemeinjamen Bestimmungen für die Gemeinde- 
Krankenversicherung und die Ortskrankenkassen, sowie in Gemäßheit der §F. 85. 86 des 
Reichsgesetzes die „h öhere Verwaltkungsbehörde“ thätig zu sein hat, stehen die Be- 
sugnisse und Obliegenheiten dieser höheren Verwaltungsbehörde der Aufsichtsbehörde über 
städtische Gemeindeverwaltung zu, soweit es sich um eine Orts., Vetriebs- (Fabrik.), Bau- 
oder Innungskrankenkasse handelt, die sich nur über einen slädtischen Bezirk erstreckt, dem 
Landrathsamt aber, soweit es sich um eine solche Kasse in einem nur ländlichen Bezirk 
handelt, lehterem mit Ausnahme der in F. 44 gedachten Oberaussicht (cl. F. 8 al. 5). 
Auch in Ausehung der einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen Fürstlichen 
Domanialbesitzungen hat das Fürstliche Candralhsamt die der höheren Verwaltungsbehörde 
übertragenen Besugnisse und Obliegenheiten wahrzunehmen. 
Für die Entscheidungen, welche nach F. 52# al. 5 durch die höhere Verwaltungs- 
behörde auf Veschwerden gegen Verfügungen des Fürstlichen Landrathsamts als Aussichts- 
behörde zu erasen sind, ist Fürstliche Landesregierung zuständig. 
ür die Entscheidungen bei Streitigkeiten der in F. 57b gedachten Art ist die 
Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung dann zuständig, wenn die Streittheile 
ausnahmslos der Aussicht eines Stadtgemeindevorstandes, das Fürstliche Landrathsamt aber 
dann, wenn die Streiitheile sämmtlich der Aussicht dieser Behörde unterslellt sind. 
Die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde übt die Aussichtsbehörde über 
städtische Gemeindeverwaltung in Gemeinschaft mit dem Landrathsamt, wenn es sich um 
Errichtung gemeinsamer Ortskrankenkassen für eine Mehrheit von Gemeinden und um die 
Genehmigung des betreffenden Statuls briichungeweise um ##siosung dieser Vereinigung 
oder Ausscheiden einer Gemeinde aus derselben (cf §. 43 fl des Reichogesetzes) handelt 
und dabei städtische und ländliche Gemeinken. in (#i 92 und wenn Entscheidungen 
bei Streiligkeiten der in F. 57b gedachten Art zu treffen sind und die Streittheile ver- 
schiedenen Aufsichtsbehörden unterstehen. 
8. 7. 
Die Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung faßt ihre Veschlüsse, 
sofern solche nicht lediglich sormaler Natur sind, und erläßt ibre Entscheidungen in kolle- 
gialer Zusammensetzung. 
Ein Verwalkungsstreitverfahren findel gegenüber den Seiten der höheren Ver- 
waltungsbehörden erlassenen Verfügungen und Enmischeidungen allenthalben nicht statt, 
sondern lediglich der Rekurs an Fürstliche Landesregierung.
	        
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