Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W 2.
(Ausgegeben am 12. März 1892.)
9. Regi 6 Bekanntmachung vom 15. Februar 1892,
die mit dem Koönigreiche Sachsen wegen Aufnahme von Geisteskranken in
Königlich Sächsische Heil= und Pflegeanstalten getroffene Uebereinkunft
betreffend.
Zwischen der Fürstlich Reuß--Plauischen Aelterer Linic und der Königlich Säch-
sischen Landeoregierung ist über die Aufnahme von Geisteskranken aus dem Fürstenthume
Reuß Aelterer Linie in Königlich Sächsische Landesanstalten eine Uebereinkunft getroffen
worden, welche nach erfolgter beiderseitiger Ratiftkation nachstehend zur öffentlichen Kenntniß
Gebracht wird.
Greiz, am 15. Februar 1892.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
1.
Die Königlich Sächsische Regierung erklärt ihre Vereitwilligkeit, die Aufnahme
der Geisteskranken aus dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie in Königlich Sächsische
Heil- und Pflegeanstalten für Geisteskranke geschehen zu lassen, dafern und insoweit die
räumlichen und sonstigen organischen Verhältnisse dieser Anstalten es zulässig machen.
2
Die in eine Königlich Sächflsche Heil. und Pflegcanftalt aufgenommenen Geistes-
kranken aus dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie werden während ihres Aufenthaltes
daselbst in völllg gleicher Weise, wie solches mit den aus dem Königreiche Sachsen der
Anstalt zugeführten Kranken geschleht, verpflegt und ärztlich behandelt.
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