Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
W 2. 
(Ausgegeben am 12. März 1892.) 
  
9. Regi 6 Bekanntmachung vom 15. Februar 1892, 
die mit dem Koönigreiche Sachsen wegen Aufnahme von Geisteskranken in 
Königlich Sächsische Heil= und Pflegeanstalten getroffene Uebereinkunft 
betreffend. 
Zwischen der Fürstlich Reuß--Plauischen Aelterer Linic und der Königlich Säch- 
sischen Landeoregierung ist über die Aufnahme von Geisteskranken aus dem Fürstenthume 
Reuß Aelterer Linie in Königlich Sächsische Landesanstalten eine Uebereinkunft getroffen 
worden, welche nach erfolgter beiderseitiger Ratiftkation nachstehend zur öffentlichen Kenntniß 
Gebracht wird. 
Greiz, am 15. Februar 1892. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Mortag. 
Saupe. 
1. 
Die Königlich Sächsische Regierung erklärt ihre Vereitwilligkeit, die Aufnahme 
der Geisteskranken aus dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie in Königlich Sächsische 
Heil- und Pflegeanstalten für Geisteskranke geschehen zu lassen, dafern und insoweit die 
räumlichen und sonstigen organischen Verhältnisse dieser Anstalten es zulässig machen. 
2 
Die in eine Königlich Sächflsche Heil. und Pflegcanftalt aufgenommenen Geistes- 
kranken aus dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie werden während ihres Aufenthaltes 
daselbst in völllg gleicher Weise, wie solches mit den aus dem Königreiche Sachsen der 
Anstalt zugeführten Kranken geschleht, verpflegt und ärztlich behandelt. 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.