Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
MA.
(Ausgegeben am 26. April 1892.)
13. Negi s#- Bekaonntmach vom 16. April 1892
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Imi 1891, betreffend Abänder=
ung der Gewerbeurhnung.
Zur Ausführung des Reichsgesehes vom 1. Juni 1891, betreffend Abänderung
der Gewerbeordnung, wird im Anschluß an die Regierungs-Bekanntmachung vom 24.
vorigen Monats Folgendes beftimmt:
A., Arbeitsbücher.
Die Bestimmungen der Regierungs-Bekanntmachung vom 20. November 1878
unter A, welche im Uebrigen mit den in der Regierungs-Bekanntmachung vom 24.
vorigen Monate enthaltenen Abänderungen in Geltung bleiben, erhalten noch folgende
Abänderungen und Ergänzungen:
1.
An Stelle der Bestimmungen unter VI und VII treten folgende Bestimmungen:
VI., Die Ortspolizeibehorde (Gemeindevorstand) hat Arbeitsbücher nur für
solche Arbeiter auszustellen, welche im Ortebezirk entweder ihren letzten
dauernden Aufenthalt gehabt, oder falls ein solcher im Gebiet des deut-
schen Reichs nicht staltgesunden hat, ihren ersten deutschen Arbeitsort
gewählt haben (§F. 106). Die Ausstellung eines Arbeiksbuches darf über-
dies nur erfolgen, wenn glaubhaft Gemocht wird,
daß für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ausgestellt,
oder daß das für ihn ausgestellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt,
oder nicht mehr brauchbar oder verloren gegangen ovder vernichtet ist,
oder daß von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen
oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht sind,
oder daß von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aus-
händigung des Arbeltsbuches verwelgert wird (§§9. 108, 109, 112).
5