C.
Verzeichniß
der im Bezirle
belcgenen Fabrilen, in welchen jugendliche Arbeiter beschöftigt werden.
Erläuterungen.
1. Den Fabriken slehen gleich: Werkställen, in deren Betrieb eine dehrl-öhige Druhung. von Di-
4# stallfindel, Hüllenwarke, Jimite und andere Bonhöse, Werft d solche Ziene
r Tage belt 7* Bc- und Gruben, welche nicht bloß irn#bennrn oder in ualient.
kalen belrieben werden, die nicht unter der Aussicht der —9 slchruen Bergwerke,
inen, Aufbereitungs. Wagalte und unterirdisch beiriebenen Brüche u n
In Lns 2 ist, wenn der Unternehmer eine Aklien-Gesellschaft, Fn Grnesfenschal oder
Sesen - auch d But des Leilers, (Dircektors 2c.) des Betriebre anzugebe
In 3 ist, we Besitzer “ Leiter nicht am Sitze der Fabrik rc. ehnhasi. auch
S P% in t anzugeben.
. In Spalte 4 ist Lhien die bei der letzten ordenklichen Revision vorgesundene Zahl der sugend-
lchen Arbeiter eingutrage
hen in den Enun 5 bie 8 sind nach den ciwa eingehenden Veränderungs-Ungeigen zu
richliden
mblIn Spalte 9 sind die Data der nach é. 138 Ubs. 1 und 2 zu erstaltenden Ungeigen und Ver-
änderungs-Anzeigen, sowie deren Akten-Nummer elnzutragen.
In Spalte 10 ist das Datum jeder vorgenommenen Revision rinzulragen.
.l In Spalte 11 sind die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Arbeitsbücher
und die Beschästigung jugendlicher Arbeiler krerrüe erkannten 9 sespeiieneen S St ein-
zutragen. Dabei sind die Namen des Gewerbeirilbenden, des rieboleiters, Aussichts-
person, gegen welche Slrasen verhängt worden 1 GC. 151), a Oeben.
9. Spalle 12 ißt namentlich zu vermerken, ob für die — Fabrik kc. Ausnahmen auf
Grund des §. 139 u Nr. 1 bls 4 zugclassen find.
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den Fall, daß durch Kailerliche Berordnung oder W## Beschluß noch ondere Aulagen den
1 W*9 werden (8. 154 Abs. 3 und 4 d. G.-O.), in die Nr. 1 der Erläuterungen dem enisprechend
ti en.