Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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Auf Grund des 8. 83 des Gesetzes ũber die Beurkundung des Dbsenerstandes 
und die Eheschliehung vom 6. Februar 1875 — Reichs-Gesetzblatt S. — hat der 
Bundesrath zur Ergänzung der Ausführungs-Verordnung vom 22. #en 1875 — 
Central--Blatt S. 386 — Folgendes bestimmt: 
Die bei der Vornahme einer Eintragung in das Standebraister am Rande ver- 
merkten Zusähe, böschungen oder Abänderungen — §. 13 Absatz 4 des Gesetzes — sind 
als solche in der in das Nebenregister einzutragenden beglaubigten Abschrift der Eintrag- 
ung — F. 14 Absatz 1 des Gesetzes — wiederzugeben. 
In die Auszüge aus dem Standesregister — 5F. 15 Absatz 2 des Gesetes — 
ist unter Weglassung der bei der Vornahme der Eintragung am Rande vermerkten Zusätze, 
Löschungen oder Abänderungen nur der berichtigte Wortlaut der Eintragungen vorzunehmen. 
Verlin, den 10. März 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Caprivi.
	        
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