Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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Gesetzsammlung 
das Fürstenthum tuß Aelterer Linie. 
44 am 5. 5. 1892.) 
20. Landesherrliche Verordnung vom 2. Juli 1892 
zur Abänderung der Landesherrlichen Verordnung vom 30. Juni 1892, die 
Sonntagsruhe im Handelsgewerte und die Feier der Sonn. und Festtage 
betreffend. 
W# Heinrich der Jwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2. 
verordnen auf Antrag Unserer Landesregierung hiermit was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die durch F. 1 der Landesherrlichen Verordnung vom 30. Juni 1892, die 
Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und die Beier der Sonn= und Festtage betreffend, für 
die Sonntage und einige Festlage ertheilte Erlaubniß zum Verkauf von Backwaaren durch 
die Bäcker in der Zeit von 6 bis 7 Uhr Abends wird zurückgezogen und slatt dessen der 
Verkauf dieser Waaren durch die Bäcker und die Beschäftigung von Gehülfen, Lehrlingen 
und Arbeitern bei denselben an allen Sonn= und Fesltagen außer in den übrigen durch 
§. 1 der genannten Landeöherrlichen Verordnung bestimmten Stunden auch von 5 bis 6 
Uhr Morgens gestattet. 
leichen wird der Verkauf von Milch durch die Producenten und Händler 
auch in der von 5 bis 6 Uhr Morgens zugelassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Un- 
sered hürfuichen Insiegels. 
Gegeben Greiz, den 2. Juli 1892. 
(L. S.) Heinrich XXII. 
von Meding. 
J. V.
	        
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