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Gesetzsammlung
das Fürstenthum tuß Aelterer Linie.
44 am 5. 5. 1892.)
20. Landesherrliche Verordnung vom 2. Juli 1892
zur Abänderung der Landesherrlichen Verordnung vom 30. Juni 1892, die
Sonntagsruhe im Handelsgewerte und die Feier der Sonn. und Festtage
betreffend.
W# Heinrich der Jwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2.
verordnen auf Antrag Unserer Landesregierung hiermit was folgt:
Einziger Paragraph.
Die durch F. 1 der Landesherrlichen Verordnung vom 30. Juni 1892, die
Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und die Beier der Sonn= und Festtage betreffend, für
die Sonntage und einige Festlage ertheilte Erlaubniß zum Verkauf von Backwaaren durch
die Bäcker in der Zeit von 6 bis 7 Uhr Abends wird zurückgezogen und slatt dessen der
Verkauf dieser Waaren durch die Bäcker und die Beschäftigung von Gehülfen, Lehrlingen
und Arbeitern bei denselben an allen Sonn= und Fesltagen außer in den übrigen durch
§. 1 der genannten Landeöherrlichen Verordnung bestimmten Stunden auch von 5 bis 6
Uhr Morgens gestattet.
leichen wird der Verkauf von Milch durch die Producenten und Händler
auch in der von 5 bis 6 Uhr Morgens zugelassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Un-
sered hürfuichen Insiegels.
Gegeben Greiz, den 2. Juli 1892.
(L. S.) Heinrich XXII.
von Meding.
J. V.