bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts= und Altersversicherungsge-
setz vom 22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf
mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitrags- und die Doppelmarten auf-
zukleben zad die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten:
. in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschristen, Landkarten und
Vildern eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen
eine auf den Preis der übersandten Gegenslände bezügliche Rechnung beizu-
sügen und lebtere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche
den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen,
mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben
bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Buche Zeitschriften,
Vilder und Musikalier) die bestellten oder angebotenen Werke auf der Rück-
seite handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu
durchstreichen oder zu unterstreichen;
13. Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen;
14. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten
oder von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesebe oder des
Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes abgesandt werden und auf der
Auhenseite mit dem Namen der Verufsgenossenschaft oder der Versicherungs-
anstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem
Wege einzutragen oder abzuändern und den Vordruck ganz oder lheilweise
zu durchstreichen.
VIII. Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porio beieict auf alle Entfernungen
bis 50 Gramm einschliehlich
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über 50 „ 10 , .....)»
»100» 250 . » ....1o,,
" 250
500 20 „
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschlihlich . 30 „
IX. Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger der doppelte
Betrag des sehlenden Portotheile in Ansah gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark
nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärks abgerundet werden.
Drucksachen, welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder un-
# frankit # gelangen nicht zur Absendung.
niheider e Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen unter 1
irlerung
tn ch Drucksachen anzusehen:
1. welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Veschaffenheit nicht als Be-
standtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrist erachtet werden können, mil der
die Versendung erfolgen soll;
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblälter zu Zeitungen erscheinen, aber auch
unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können.
l. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger
eine Aunchuren derselben bei der Postanflalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des