Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts= und Altersversicherungsge- 
setz vom 22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf 
mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitrags- und die Doppelmarten auf- 
zukleben zad die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten: 
. in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschristen, Landkarten und 
Vildern eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen 
eine auf den Preis der übersandten Gegenslände bezügliche Rechnung beizu- 
sügen und lebtere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche 
den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, 
mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben 
bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Buche Zeitschriften, 
Vilder und Musikalier) die bestellten oder angebotenen Werke auf der Rück- 
seite handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu 
durchstreichen oder zu unterstreichen; 
13. Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen; 
14. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten 
oder von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesebe oder des 
Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes abgesandt werden und auf der 
Auhenseite mit dem Namen der Verufsgenossenschaft oder der Versicherungs- 
anstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem 
Wege einzutragen oder abzuändern und den Vordruck ganz oder lheilweise 
zu durchstreichen. 
VIII. Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porio beieict auf alle Entfernungen 
bis 50 Gramm einschliehlich 
— 
— 
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#. 
über 50 „ 10 , .....)» 
»100» 250 . » ....1o,, 
" 250 
500 20 „ 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschlihlich . 30 „ 
IX. Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger der doppelte 
Betrag des sehlenden Portotheile in Ansah gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark 
nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärks abgerundet werden. 
Drucksachen, welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder un- 
# frankit # gelangen nicht zur Absendung. 
niheider e Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen unter 1 
irlerung 
tn ch Drucksachen anzusehen: 
1. welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Veschaffenheit nicht als Be- 
standtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrist erachtet werden können, mil der 
die Versendung erfolgen soll; 
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblälter zu Zeitungen erscheinen, aber auch 
unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können. 
l. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger 
eine Aunchuren derselben bei der Postanflalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des
	        
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