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Dienstwohnungen und Dienstländereien nach dem dekretmäßigen Auschlag oder, wo#
ein solcher nicht besteht, nach den ortsüblichen Mieths= resp. Pachtpreisen zu be-
werthen sind.
8 10.
Bei dem Einkommen aus Gehalt 2c. mitzurechnen sind alle auf besonderer
Zulage beruhende Einkünfte, alle ständigen Remunerationen, ingleichen alle Tan-
tidmen, Accidenzien und andere blos zufällige, jedoch wiederkehrende Emolumente,
welche nach dem dekretmäßigen Anschlag, fehlt es aber an einem solchen, nach einem
dreijährigen Durchschnitt anzunehmen sind.
8 11.
Nicht in Ansatz kommen bei Besoldungen
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Diäten, Reisekosten und besondere nicht ständige Gratisikationen,
solche, wenn gleich ständige Geldbezüge, welche blos als Entschädigung für
übernommenen Burcau= und anderen Aufwand im Dienste anzusehen
sind, z. B. Fourage für Dienstpferde. Vergütung für Schreibmaterialien r2c
. solche Annehmlichkeiten, welche unmittelbar mit den Dienstleistungen selbst
zusammenhängen und solche Bezüge, welche sofort um des Dienstes willen
wieder ausgewendet werden müssen, z. B. Kleidergelder.
Abgezogen werden von den Besoldungen und Pensionen aus Hof= und
Staatskassen, überhaupt aus öffentlichen Kassen bei der Veranlagung fünfzehn
Procent.
b. Einkommen aus Kapitalvermögen.
8 12.
Das Einkommen aus Kapitalvermögen besteht aus:
Zinsen, Renten und sonstigen geldwerthen Vortheilen aus den dem Steuer=
pflichtigen zustehenden Kapitalforderungen jeder Art, einschließlich der Dividenden-
bezüge aus Aktien und ähnlichen Kapitalanlagen, insbesondere
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Zinsen aus Anleihen des Fürstenthums, des Deutschen Reichs, deutscher
und außerdeutscher Staaten, der Gemeinden und anderer öffentlicher Ver-
bände, ferner Zinsen sonstiger verzinslicher Kapitalforderungen aus Dar-
lehen, Pfandbriefen, Prioritäten, Kaufgeldern, Ablösungsbeträgen, Abrech-
nungs und Contocorrentguthaben, Sparkasseguthaben, Cautionen, Hinter-
legungsgeldern und Vorschüssen, sowie Zinsen aus verzinslich gewordenen
Zins= und anderen Außenständen,
PVl Zinsen, Renten und Dividenden oder Gewinnantheile, die von Aktien-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Er-
werbs= und Wirthschaftsgenossenschaften gewährt werden,