Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

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die Veraulagung erfolgt, ändern an der einmal festgestellten Steuer nichts. Erlischt 
ein steuerpflichtiges Einkommen durch den Tod, Auswanderung seines Inhabers 
oder hinsichtlich einer der in 8 8 aufgeführten Quellen in anderer Art gänzlich, so 
sind die nach dem Erlöschen fälligen Steuerraten in Abgang zu bringen beziehungs- 
weise die Sienerhetrige zu ermässigen. 
fze diese, auf Anzeige des Vorsitzenden des Landesausschusses vorzuneh- 
menden Wsreichmigen, ingleichen über die in Folge erhobener Verufung geschehe- 
nen Ermäßigungen und Abstreichungen von Steuerbeträgen hat die Fürstliche 
Landesregierung der Landeskassenverwaltung am Jahresschlusse Abgangsbelege zu 
ertheilen. 
Zu Erlassen und Gestundungen von Stenern ist nur der Landesherr und 
zwar nach Anhörung der Landesregierung befugt. 
Hinterzichungen. 
* 46. 
Wer bei Selbsteinschätzung seines Einkommens oder bei Angabe seines Ein- 
kommens aus Kapitalvermögen oder eines dergleichen Einkommens eines von ihm 
zu vertretenden Steuerpflichtigen oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der 
Einschätung oder der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich vorgelegten Fragen 
im Betreff der Einkommens= und Vermögensverhältnisse wissentlich unrichtige oder 
unvollständige Angaben erstattet, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen ge- 
eignet sind, macht sich der Hinterziehung schuldig und verfällt in eine nach dem 
Grade der dabei an den Tag gelegten Böswilligkeit festzusetzende Geldstrafe in Höhe 
des vier= bis zehnsachen Betrags der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt 
worden ist oder verkürzt werden sollte. 
Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine 
Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder er- 
gänzt, das verschwiegene Einkommen angiebt und die vorenthaltene Stieuer in der 
ihm gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei. 
Von einem förmlichen Strafbescheid ist Abstand zu nehmen, wenn der 
Schuldige freiwillig zur Bezahlung der verkürzten Steuer, des vierfachen Jahres- 
betrags derselben und der durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten sich 
bereit erklärt. Eine solche vor dem Fürstlichen Landrathsamt abgegebene Erklärung 
hat im Nichtzahlungsfall die Wirkung eines vollstreckbaren Strafbescheides. 
ie Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren von Begehung der Hinter- 
ziehung an gerechnet. 
8 47. 
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig 
von der Strase.
	        
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