Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

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den Amtsrichter, welchem sie zur Ausbildung zugewiesen sind, die Erledigung 
einzelner richterlicher Geschäfte übertragen werden 
Zur Urtheilsfällung sowie zu den Geschäften des Amtsrichters bei Bildung 
der Schöffen= und Schwurgerichte sind sie nicht befähigt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Neue Burg Greiz, am 31. Jannar 1893. 
(Siegel.) Zeinrich XKXII. 
von Geldern-Crispendorf. 
6. Regierungs-Verordnung 
vom 1. Februar 1893, 
den Verkehr der Nadfahrer auf den Landstraßen und anderen öffent- 
lichen Wegen betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung erenissimi wird für den Verkehr der Rad- 
fahrer auf den Landstraßen und anderen öffentlichen Wegen im Interesse des 
Eisenbahnverkehres zur Ergänzung des §. 25 Ziffer 6 der Regierungs-Verordnung 
vom 28. Juni 1886 verordnet was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Benutung roth= oder grüngeblendeter Laternen an Velocipeden ist 
verboten. 
uwiderhandlungen werden nach §. 26 der Regierungs-Verordnung vom 
26. Juni 18860 bestraft. 
Greiz, den 1. Februar 1893. 
Fürstlich Neuße Plauische Landesregierung. 
eldern-Crispend 
i. V. 
Saupe.
	        
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