Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

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Vorrathszeichens. welche bis zu dem auf den 1. April dieses 
Jahres festgesetzten Zeitpunkte des Inkrafttretens des 
Gesetzes zu erfolgen hat, werden die Ortspolizeibehörden (Gemeinde- 
vorstände) der Städte Greiz und Zeulenroda beauftragt. Diesen Orts- 
polizeibehörden werden die zur Aufbringung des Vorrathszeichens erforderlichen 
Stempel von der Fürstlichen Regierungs-Kanzlei überwiesen. Für Anbringen des 
Vorrathszeichens haben sie den Einsendern der Handfeuerwvaffen außer den etwa 
erwachsenden Kosten der Hin= und Rücksendung nur die durch das Bestempeln der 
Waffen erwachsenden Selbstkosten in Ansatz zu bringen. 
S. 11. 
Das Vorrathszeichen ist auf der oberen Lauffläche, oder wenn solche nicht 
vorhanden, an entsprechender Stelle, außerdem aber auch auf den unter Ziffer 20 
der Ausführungsbestimmungen vom 22. Juni 1892 bezeichneten Theilen aufzu- 
schlagen. 
8. 12. 
Gewerbetreibende, welche an anderen Orten, als den im 8. 10 genannten 
ein Verkaufslager von Handfeuerwaffen halten, haben diese Waffen zum Anbringen 
des Vorrathszeichens an die ihnen zunächst gelegene der in §. 10 aufgeführten 
Ortspolizeibehörden einzusenden. 
Greiz, am 15. März 1893. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
Ge eern- Crispend 
Saupe.
	        
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