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Vorrathszeichens. welche bis zu dem auf den 1. April dieses
Jahres festgesetzten Zeitpunkte des Inkrafttretens des
Gesetzes zu erfolgen hat, werden die Ortspolizeibehörden (Gemeinde-
vorstände) der Städte Greiz und Zeulenroda beauftragt. Diesen Orts-
polizeibehörden werden die zur Aufbringung des Vorrathszeichens erforderlichen
Stempel von der Fürstlichen Regierungs-Kanzlei überwiesen. Für Anbringen des
Vorrathszeichens haben sie den Einsendern der Handfeuerwvaffen außer den etwa
erwachsenden Kosten der Hin= und Rücksendung nur die durch das Bestempeln der
Waffen erwachsenden Selbstkosten in Ansatz zu bringen.
S. 11.
Das Vorrathszeichen ist auf der oberen Lauffläche, oder wenn solche nicht
vorhanden, an entsprechender Stelle, außerdem aber auch auf den unter Ziffer 20
der Ausführungsbestimmungen vom 22. Juni 1892 bezeichneten Theilen aufzu-
schlagen.
8. 12.
Gewerbetreibende, welche an anderen Orten, als den im 8. 10 genannten
ein Verkaufslager von Handfeuerwaffen halten, haben diese Waffen zum Anbringen
des Vorrathszeichens an die ihnen zunächst gelegene der in §. 10 aufgeführten
Ortspolizeibehörden einzusenden.
Greiz, am 15. März 1893.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Ge eern- Crispend
Saupe.