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Vorschriften dieser Verordnung entsprechen; doch darf ver Fahrstuhl niemals von
einer anderen, als der bedienenden Person benutzt werde
Derartige Fahrstuhleinrichtungen sind bei der in 1 angeordneten Anzeige
ausdrücklich als Fahrstuhleinrichtungen für Güterbeförderung in Begleikung einer
Person zu bezeichnen.
8. 3.
Fahrstuhleinrichtungen zur Veförderung einer oder mehrerer Persouen ausier
der bedienenden Person in Fabriken oder anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen,
öffentlichen Gebäuden oder Gasthäusern bedürfen vor ihrer Errichtung der Geneh-
migung des Vorsitzenden des Landesausschusses.
Diese Genehmigung darf nur widerruflich ertheilt werden.
Dem Genehmigungsgesuch ist die Constructionszeichnung der Fahrstuhlein-
richtung mit Angabe der Personenzahl, für welche sie bestimmt ist, beizufügen.
Vor Ertheilung der Genehmigung zur Inbetriebsetzung ist die Fahrstuhl-
einrichtung einer Fahr= und Velastungs-Probe zu untenwerfen, wobei die Probe=
belastung so vielmal 150 Kilogramm betragen muß, als die Zahl der Personen,
für welche der Fahrstuhl bestimmt ist.
Vereits bestehende Anlagen dieser Art sind spätestens vier Wochen nach
Veröffentlichung dieser Verordnung bei dem Vorsitzenden des Landesausschusses
anzumelden, welcher nachträglich über die widerrufliche Genehmigungsertheilung
Entschließung zu fassen hat.
Zur Begutachtung der Genehmigungsgesuche und zur Anstellung der Proben
hat der Vorsitzende des Landesausschusses den Fabrikeninspektor zu requiriren.
8. 4.
Bei der Herstellung und dem Betriebe der in 8 1 bis 3 genannten Anlagen
ist den unter O beigefügten Constructions= und Betriebsvorschriften nachzugehen.
6. 5.
Die Aussicht über diese Anlagen liegt dem Fürstlichen Landrathsamte hin-
sichtlich des platten Landes, den Gemeindevorständen hinsichtlich der Städte je unter
Mitwirkung des Fabrikeninspektors ob
Von den in den Stadtgemeindebezirken vorhandenen und neu entstehenden
Anlagen wird der Vorsitzende des Landesausschusses dem betreffenden Gemeinde-
vorstande Keuntniß geben.
8. 6.
Der Fabrikeninspektor ist im Uebrigen, ohne daß es einer Mitwirkung der
Behörde bedar. verpflichtet,
alle diese Anlagen von Zeit zu Zeit einer genauen äußeren Unter-
suchung zu unterwerfen,