Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

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2. die Innehaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und 
3 Fahrstuhleinrichtungen zur Güterbeförderung in Begleitung einer Person, 
sowie Fahrstuhleinrichtungen zur Beförderung einer oder mehrerer 
Personen außer der bedienenden Person in angemessenen Zeitab- 
schnitten einer Fahr= oder Belstungsprobe zu unterwerfen, wobei als 
Probebelastung anzunehmen ist: 
für die ersteren Einrichtungen das Einundeinhalbfache des als größte Be- 
lastung dulasigen Fördergutgewichts, vermehrt um 150 Kilogramm, 
ür dic letzteren Einrichtungen so vielmal 150 Kilogramm, als die Zahl 
der Personen, für welche der Fahrstuhl bestimmt ist. 
S. 7. 
Zur Herbeiführung der Abstellung der hierbei vorgefundenen Mängel hat 
der Fabrikeninspektor analog der Bestimmung in § 4 seiner durch Regierungs- 
Bekanntmachung vom 1. April 1879 (Gesetzsammlung Seite 67) veröffentlichten 
Instruktion zu verfahren. 
8. 8. 
Bei gefahrdrohendem Zustande muß der Fabrikeninspektor sofortige Ein- 
stellung des Betriebes oder sofortigen #bslhla des Förderschachtes oder Förder= 
raums verfügen. Ueber eine solche vorläufige Verfügung hat die Behörde (§ 5), 
welcher deshalb von dem Fabrikeninspektor sofort Mittheilung zu machen ist, binnen 
3 Tagen Entschließung zu fassen. 
8. 9. 
Für die Erthiiung der nach § 3 erforderlichen Genehmigung ist ein Kosten- 
betrag von 1 bis 6 Mark in Ansaßz zu bringen. 
Derselbe Betrag, sowie die durch eine etwaige Reise und durch Begutach- 
tung des gehörten Sachverständigen verursachten Kosten sind zu li##nidiren, wenn 
durch Verschulden des Aufzugs= oder Fahrstuhlinhabers Nachrevisionen veranlaßt 
worden sind. 
Außerdem sind für die Begutachtung der Constructionszeichnung einer nach 
§. 3 genehmigungspflichtigen Fahrstuhleinrichtung 10 Mark und für die vor der 
Genehmigungsertheilung vorzunehmende Fahr= und Belastungsprobe sowie für die 
in § 1 vorgeschriebene Probebelastung 15 Mark anzuseßen. 
Alle auf Grund der vrstehenen, Bestimmungen zu liquidirenden Kosten 
und Gelähhren fließen der Landeskasse 
ia Fabrikeninspektor erhält die eisekosten aus der Landeskasse nach den 
dafür besehenorn Vorschristen. 
8. 10. 
Für bereits bestehende Aulagen treten die Betriebsvorschriften, sowie 
diejenigen Constructionsvorschriften, welche sich auf den Abschluß des Förderschachtes 
9.
	        
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