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2. die Innehaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und
3 Fahrstuhleinrichtungen zur Güterbeförderung in Begleitung einer Person,
sowie Fahrstuhleinrichtungen zur Beförderung einer oder mehrerer
Personen außer der bedienenden Person in angemessenen Zeitab-
schnitten einer Fahr= oder Belstungsprobe zu unterwerfen, wobei als
Probebelastung anzunehmen ist:
für die ersteren Einrichtungen das Einundeinhalbfache des als größte Be-
lastung dulasigen Fördergutgewichts, vermehrt um 150 Kilogramm,
ür dic letzteren Einrichtungen so vielmal 150 Kilogramm, als die Zahl
der Personen, für welche der Fahrstuhl bestimmt ist.
S. 7.
Zur Herbeiführung der Abstellung der hierbei vorgefundenen Mängel hat
der Fabrikeninspektor analog der Bestimmung in § 4 seiner durch Regierungs-
Bekanntmachung vom 1. April 1879 (Gesetzsammlung Seite 67) veröffentlichten
Instruktion zu verfahren.
8. 8.
Bei gefahrdrohendem Zustande muß der Fabrikeninspektor sofortige Ein-
stellung des Betriebes oder sofortigen #bslhla des Förderschachtes oder Förder=
raums verfügen. Ueber eine solche vorläufige Verfügung hat die Behörde (§ 5),
welcher deshalb von dem Fabrikeninspektor sofort Mittheilung zu machen ist, binnen
3 Tagen Entschließung zu fassen.
8. 9.
Für die Erthiiung der nach § 3 erforderlichen Genehmigung ist ein Kosten-
betrag von 1 bis 6 Mark in Ansaßz zu bringen.
Derselbe Betrag, sowie die durch eine etwaige Reise und durch Begutach-
tung des gehörten Sachverständigen verursachten Kosten sind zu li##nidiren, wenn
durch Verschulden des Aufzugs= oder Fahrstuhlinhabers Nachrevisionen veranlaßt
worden sind.
Außerdem sind für die Begutachtung der Constructionszeichnung einer nach
§. 3 genehmigungspflichtigen Fahrstuhleinrichtung 10 Mark und für die vor der
Genehmigungsertheilung vorzunehmende Fahr= und Belastungsprobe sowie für die
in § 1 vorgeschriebene Probebelastung 15 Mark anzuseßen.
Alle auf Grund der vrstehenen, Bestimmungen zu liquidirenden Kosten
und Gelähhren fließen der Landeskasse
ia Fabrikeninspektor erhält die eisekosten aus der Landeskasse nach den
dafür besehenorn Vorschristen.
8. 10.
Für bereits bestehende Aulagen treten die Betriebsvorschriften, sowie
diejenigen Constructionsvorschriften, welche sich auf den Abschluß des Förderschachtes
9.