Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

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oder Förderraumes beziehen, 3 Monate, die übrigen Constructionsvorschriften 6 
Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung in Kraft. 
* 
Zuwiderhandlungen gegen die Vestimmungen dieser Verordnung werden mit 
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 
8. 12. 
Versenkungsvorrichtungen auf Theaterbühnen, Küchenaufzüge zur Beförder- 
ung von Speisen sind den Vorschriften dieser Verordnung nicht unterworfen. 
8. 13. 
Die Bestimmung in § 10 Absatz 2 der Regierungsverordnung vom 12. 
Juli 1878, den Schutz der in gewerblichen Anlagen beschäftigten Arbeiter betref- 
fend, ist aufgehoben. 
Greiz, am 8. September 1893. 
Fürstlich Neuß- Plauische Landesregierung. 
v. Geldern- Lrispendorf 
Saupe. 
□O 
Constructions= und Betriebs-Vorschriften 
für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen in Fabriken und 
anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebänden und 
Gasthäusern. 
A. 
Vorschriften 
für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen zur ausschließlichen Güter- 
beförderung mit Handbetrieb. 
I. Constructionsvorschriften. 
Die Förderluken und Thüröffnungen sind durch Varriaren angemessen ab- 
zuschließen. 
II. Betriebsvorschrliften. 
Bei Fahrstühlen ist an jedem Zugange zum Förderschachte eine Warnung 
durch die Aufschrift: „Vorsicht, Fahrstuhl !“ anzubringen.
	        
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