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oder Förderraumes beziehen, 3 Monate, die übrigen Constructionsvorschriften 6
Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung in Kraft.
*
Zuwiderhandlungen gegen die Vestimmungen dieser Verordnung werden mit
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
8. 12.
Versenkungsvorrichtungen auf Theaterbühnen, Küchenaufzüge zur Beförder-
ung von Speisen sind den Vorschriften dieser Verordnung nicht unterworfen.
8. 13.
Die Bestimmung in § 10 Absatz 2 der Regierungsverordnung vom 12.
Juli 1878, den Schutz der in gewerblichen Anlagen beschäftigten Arbeiter betref-
fend, ist aufgehoben.
Greiz, am 8. September 1893.
Fürstlich Neuß- Plauische Landesregierung.
v. Geldern- Lrispendorf
Saupe.
□O
Constructions= und Betriebs-Vorschriften
für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen in Fabriken und
anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebänden und
Gasthäusern.
A.
Vorschriften
für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen zur ausschließlichen Güter-
beförderung mit Handbetrieb.
I. Constructionsvorschriften.
Die Förderluken und Thüröffnungen sind durch Varriaren angemessen ab-
zuschließen.
II. Betriebsvorschrliften.
Bei Fahrstühlen ist an jedem Zugange zum Förderschachte eine Warnung
durch die Aufschrift: „Vorsicht, Fahrstuhl !“ anzubringen.