Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

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stuhl die Förderstelle erreicht hat und zum Stillstand gekommen ist. Der 
Fahrstuhl darf sich nicht früher wieder in Bewegung setzen können, als bis die 
Thüren wieder geschlossen sind. 
Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten 
bis auf den Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so 
zu verschließen, daß ein Herausschleudern der Gegengewichte nicht möglich ist; 
O Gewichte selbst sind mit sicheren Führungen zu versehen. 
Der Förderschacht oder Förderraum ist oben unter den Bewegungsorganen 
völlig sicher abzudecken. 
Die Feststellung des Fahrstuhles hat durch Einrückung von Stützriegeln zu 
erfolgen. 
.Die Fahrĩtuhlplattjorm ist durch Wandungen oder engnaschige Gitter einzu- 
schließen und mit einer entsprechenden Verdachung zu verseh 
Die Thüren zu den Fahrstuhlplattformen sind als Shhrbeihen oder Fall= 
gitter zu construiren. 
Dieselben dürfen nicht eher geöffnet werden können, als bis der Fahrstuhl 
auf den Stütriegeln ruht. Ebenso darf der Fahrstuhl nicht eher in Bewegung 
gesetzt werden können, als bis dessen Thüren geschlossen sind. 
Mit jeder Fahrstuhleinrichtung muß ein Signalapparat verbunden sein, welcher 
ein in jeder Etage deutlich hörbares Zeichen giebt, wenn der Fahrstuhl in 
Bewegung gesetzt wird. 
Bei Anwendung von Fördertrommeln müssen unmittelbar an denselben zwei 
Antriebemechauismen angebracht sein, die vermöge ihrer — ohne 
Hinzutritt von Hilfsmechanismen den Nückgang unmöglich ma 
Die Aus= und Einrückung des Fahrstuhlgetriebes darf nich * Verschiebung 
der Riemen erfolgen, dagegen sind Friktionskuppelungen zulässig 
Jeder Fahrstuhl muß sich an den Endpunkten seiner Lahn Gönthärin aus- 
rücken, so daß nach keiner Richtung eine Weiterbewegung desselben, noch der 
Gegengewichte stattsinden kann. Diese Ausrückung darf nicht mit Stoß er- 
folgen, sondern muß sauft eingeleitet werden. 
Es müssen zwei von einander unabhängig wirkende Sicherungen vorhanden 
sein, welche das zu rasche Niedergehen des Fahrstuhles unter allen Umständen 
verhindern. 
Direkt wirkende hudraulische Fahrstuhleinrichtungen ohne Gegengewichte be- 
dürfen nur einer solchen Vorrichtung. 
Hydraulische Fahrstuhleinrichtungen mit Gegengewichten sind sowohl gegen 
das Emporschleudern des Fahrstuhles als gegen das zu rasche Niedergehen desselben 
im Falle eines Bruches zu sichern. 
KI. Betrlebsvorschriften. 
1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Aufschrift mit der Warnung: 
„Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen. 
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