Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

c. welche, ohne im Fürstenthum einen Wohnsit zu haben, seit 2 Jahren 
sich im Auslande dauernd aufhalt 
Diejeni ioen Angehörigen anderer urdehsnaten= 
a. welche, ohne in ihrem Heimathsstaat einen Wohnsitz zu haben, im 
Fürstenthum wohnen oder, ohne im Deutschen Reich einen Wohnsitz 
zu haben, sich im Fürstenthum aufhalten, 
b. welche * Fürstenthum ihren dienstlichen Wohnsitz haben (8 2 Absatz 
rlvr 
. Diejenigen Ausländer, welche im Fürstenthum einen Wohnsitz haben, 
oder sich dauernd, d. iů mindestens ein Jahr lang ununterbrochen oder 
3 Jahre mit Unterbrechungen, aufhalten, mit demjenigen Einkommen, 
welches im Fürstenthum erworben oder dahin bezogen wird; 
Gemeinden hinsichtlich des Reinertrags ihres in einem gewerblichen oder 
Handelsbetrieb oder sonst werbend angelegten Vermögens, hinsichtlich eines 
Zinsabwurfs ausgeliehener Kapitalien jedoch nur abzüglich der Zinsen 
der von den Gemeinden ausgenommenen Darlehen; 
juristische Personen, ingleichen alle Vereinc. Aktiengesellschaften. Komman= 
ditgesellschaften auf Aktien und Berggewerkschaften sowie Erwerbs= und 
Wirthschaftsgenossenschaften (Consumvereine), welche im Fürstenthum ihren 
Siß haben; 
liegende Erbschaften und andere mit dem Recht des Vermögenserwerbs 
ausgestatteten Vermögensmassen hinsichtlich ihrer gesammten reinen Er- 
trägnisse. 
Von der Einkommensteuer werden nicht betroffen der regierende Fürst und 
die Mitglieder des Fürstlichen Hauses. 
Jedoch unterliegen gewerbliche Etablissements, welche für Fürstliche Rechnung 
betrieben werden, der Einkommensteuer. 
§ 3. 
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthalt unterliegen 
der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen 
a. aus den von der hierländischen Staatskafse gezahlten Besoldungen, Pen- 
sionen und Wartegeldern beziehungsweise Antheilen an salchen, sofern die 
Bezi#ge aus den Kassen mehrerer Bundesstaaten herrühren, 
b. aus hierländischen Gewerbe= oder Handelsaulagen oder sonstigen gewerb- 
lichen Betriebsstätten. 
Die Bestimmung zu b. findet auch auf Atiengesellchaften, Kommanditge- 
sellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und die im § 2 Nr. 5 bezeichneten Ge- 
nossenschaften Anwendung. 
Die Bestimmungen über die Besteuerung des Versicherungsgewerbebetriebs, 
wie solche im §& 5 des Gesetzes vom 13. Januar 1887 euthalten sind, bleiben in 
** 
** 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.