c. welche, ohne im Fürstenthum einen Wohnsit zu haben, seit 2 Jahren
sich im Auslande dauernd aufhalt
Diejeni ioen Angehörigen anderer urdehsnaten=
a. welche, ohne in ihrem Heimathsstaat einen Wohnsitz zu haben, im
Fürstenthum wohnen oder, ohne im Deutschen Reich einen Wohnsitz
zu haben, sich im Fürstenthum aufhalten,
b. welche * Fürstenthum ihren dienstlichen Wohnsitz haben (8 2 Absatz
rlvr
. Diejenigen Ausländer, welche im Fürstenthum einen Wohnsitz haben,
oder sich dauernd, d. iů mindestens ein Jahr lang ununterbrochen oder
3 Jahre mit Unterbrechungen, aufhalten, mit demjenigen Einkommen,
welches im Fürstenthum erworben oder dahin bezogen wird;
Gemeinden hinsichtlich des Reinertrags ihres in einem gewerblichen oder
Handelsbetrieb oder sonst werbend angelegten Vermögens, hinsichtlich eines
Zinsabwurfs ausgeliehener Kapitalien jedoch nur abzüglich der Zinsen
der von den Gemeinden ausgenommenen Darlehen;
juristische Personen, ingleichen alle Vereinc. Aktiengesellschaften. Komman=
ditgesellschaften auf Aktien und Berggewerkschaften sowie Erwerbs= und
Wirthschaftsgenossenschaften (Consumvereine), welche im Fürstenthum ihren
Siß haben;
liegende Erbschaften und andere mit dem Recht des Vermögenserwerbs
ausgestatteten Vermögensmassen hinsichtlich ihrer gesammten reinen Er-
trägnisse.
Von der Einkommensteuer werden nicht betroffen der regierende Fürst und
die Mitglieder des Fürstlichen Hauses.
Jedoch unterliegen gewerbliche Etablissements, welche für Fürstliche Rechnung
betrieben werden, der Einkommensteuer.
§ 3.
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthalt unterliegen
der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen
a. aus den von der hierländischen Staatskafse gezahlten Besoldungen, Pen-
sionen und Wartegeldern beziehungsweise Antheilen an salchen, sofern die
Bezi#ge aus den Kassen mehrerer Bundesstaaten herrühren,
b. aus hierländischen Gewerbe= oder Handelsaulagen oder sonstigen gewerb-
lichen Betriebsstätten.
Die Bestimmung zu b. findet auch auf Atiengesellchaften, Kommanditge-
sellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und die im § 2 Nr. 5 bezeichneten Ge-
nossenschaften Anwendung.
Die Bestimmungen über die Besteuerung des Versicherungsgewerbebetriebs,
wie solche im §& 5 des Gesetzes vom 13. Januar 1887 euthalten sind, bleiben in
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