8. 3.
Vom Verkehr im Sinne des 8. 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die
nicht nach 8. 2 zugelassenen Sprengstoffe, iledete
. Nitroglycerin als solches und in Lösung
Knallgold, trocken in fester oder Pueubern. Kuallquecksilber, Knallsilber,
und die damit dargestellten Präparate;
Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische;
Gemische, welche Nitroglycerin abtropfen lassen;
Sprengstoffe, welche entweder
a) sauer reagiren Imit Ausnahme des Pulvers, Sprengsaleters und
breunbaren Salpeters (§. 2 Ar- des Sekurits (§. 2 Nr. 4a) und
des Roburits (§. 2 Nr. 4b)], o#
b) bei einer Temperatur bis zu 1# eri zur Selbstzersetzung neigen, oder
I) welche enthalten:
an) chlorsaure Salze imit Snsnahe, der Sprengkapseln und Zünd-
plättchen (s. 2 Nr. 5),, o
bb) Rhchen .,
c) Phosphor (mit Ausnahme der Zündplättchen (5. 2 Nr. 5), oder
a#d) Schwefelkupfer;
6. Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglycerin
(Ziffer 1) oder mit anderer Sprengflüssigkeit beuetzt, oder äußerlich mit
ure Sprengstoffen behaftet sind;
7. Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht spreng-
kräftigen Bestandtheile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare
Scheidewände oder Hahnvorrichtungen solange getrennt gehalten werden,
bis die Explosion, durch Zertrümmerung, Verschiebung der Scheidewände
oder Oeffnen der Hahnvorrichtungen veranlaßt, stattfinden soll.
g. 4.
Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht
versendet, muß unter Angabe der Bestimmungsorte der Ortspolizeibehörde des
Versendungsortes den Frachtschein zur Visirung vorlegen. Der Empfang der Sendung
ist vom Empfänger auf dem dem Frachtschein beigefügten Lieferschein zu bescheinigen.
Die bescheinigten Lieferscheine sind der Ortspolizeibehörde des Versendungsortes
jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
Als Ortspolizeibehörde im Sinne dieses §. hat, wenn der Versendungsort
eine Stadt ist, der Gemeindevorstand, anderenfalls das Landrathsamt zu gelten.
S. 5.
Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschriften
des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefähr-
lichen Gebrauch von Sprengstoffen (Reichs-Gesetzbl. S. 01) unterliegen, in der Weise
2.
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