Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

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theilnimmt, daß er dabei in den Besitz von Sprengstoffen gelangt (Spediteur, 
Transportführer, Transportbegleiter), muß den vorgeschriebenen Erlaubnißschein zum 
Besihh von Sprengstoffen oder beglaubigte Abschrift desselben während der Dauer 
seines Besitzes stets bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen. 
8. 6. 
Für die Versendung auf Land= und Wasserwegen sind Sprengstoffe in 
hölzerne, haltbare und dem Gewicht des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, 
deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche 
nicht mit eisernen Reisen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt 
der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken 
und steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) 
verwendet werden. Die zum Transport von Pulver, Sprengsalpeter und brenn- 
barem Salpeter (§. 2 Ziffer 1) venvendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel. 
Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. 
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (C. 2 Ziffer 1) und das aus 
gelatinirter Nitrocellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (§. 2 Ziffer 
5 darf in metallene Behälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. 
Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe entweder in Pa- 
ckete (Blechbehälter) bis zu höchstens 2½ Kilogramm Gewicht verpackt, oder in dichte, 
aus haltbaren Stoffen gefertigte Säcke, Mehlpulver in Säcke aus Leder oder dichtem 
Kautschuckstoff geschüttet werden. 
Die im §. 2 Ziffer 2 und 4 aufgeführten Shrengstoft dürfen nur in 
Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden. Diese Patronen sowie Pa- 
tronen aus gepreßter Schießbaumwolle mit oder ohne Parafsinüberzug (5. 2 Zisser 
3) sind durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu vercinigen. Das Gleiche 
gilt für die nach §. 2 Zisfer 6 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Versendung 
auf Eisenbahnen nur in Patrotenform erfolgen darf. 
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt sowie 
Sekurit= und Noburit-Patronen (6. 2 Ziffer 4) dürfen auch. in dichtschließende 
Fecchchen oder Pappschachteln verpacht werden 
zo die Versendung loser Nitrocellulose mit mindestens 20 Prozent Wasser- 
gehalt d seit Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich. 
Sprengstoffe jeder Art dürfen weder mit Zündungen oder Zündschnüren 
versehen, noch mit solchen oder mit Patronen für Feuerwassen (. 150) in dieselben 
Behälter *- werden. 
zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach 
ihrem Inpals mit der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter, breunbarer Salpeter, 
Pulver aus Nitrocellulose und Salpeter, Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, 
Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlendynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, 
Gelatinedynamitpatronen, Karbonitpatronen, Schießbaumwolle, u. s. w. versehen sein. 
Außerdem müssen dieselben mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher
	        
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