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die Sprengstoffe herrühren, bezeichnet sein, oder eine von der Centralbehöcte gebil-
ligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichuung der Fabrik trage
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei hideh Eprengsalpeter.
brennbarem Salpeter E. 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§. 2 Ziffer 3), bei Kar-
tuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen (§. 2 Ziffer 5) 90 Kilogramm,
bei sonstigen Sprengstoffen 35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf prismatisches
Geschützpulver in hehe finden diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung.
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt
auch für die Versendung auf Land= und Wasserwegen.
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr.
8. 7.
Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken, welche Personen be-
fördern, ist verboten.
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner
Gefahr, z. B. bei Eisstopfungen, die nöthigen Sprengbüchsen und das zu deren
Füllung erforderliche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist
nach dem Bestimmungsorte geschafft werden soll.
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Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Aus-
packen r*8 Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Taback nicht geraucht werden.
erladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Er-
shücterinern zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder
a beworsen werden.
as Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder
dem genö oder innerhalb dieser Räume geschehen, so ist hierzu die Genehmi-
gung des Landrathsamts einzuholen.
8. 9.
Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden,
das sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer
Lage gesichert sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen viel-
mehr gelegt und durch Holzunterlagen unter Haar= oder Strohdecken gegen jede
rollende Bewegung gesichert werden.
P. 10.
Sprengstofse dürfen nicht mit Zündhütchen. Zündpräparaten vder sonstigen
leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen zusammen verladen
werden.
m §. 2 Ziffer 2, 3 und 4 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pul-
ver, Ssdie in 1 brennbarem Salpeter G. 2 Ziffer 1), Kartuschen, Petarden,