10
Feuerwerkskörpern, Zündungen G. 2 Ziffer 5), oder mit Patronen für Feuerwaffen
#. 1b) zusammen verladen werden.
S. 11.
Zur Beförderung von Sprengstoffen dienende Fuhrwerke müssen so dicht
schließende Wagenkasten besitzen, daß die Sprengstoffe nicht verstreut werden können.
Sind die Wagenkasten oben offen, so müssen sie mit einem dichtschließenden, feuer-
sicheren Plantuche (z. B. imprägnirter Leinwand) überspannt sein.
Auch die Vorder= und Hinterseite der Fuhmwerke sind mit demselben Mate-
rial zu schließen.
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden;
bei Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung Krätzen gestattet, sofern sie ganz,
vom Radschuh bedeckt ist.
ie Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare,
stets unsgeipemm gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P führen.
6. 12.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen niemals ohne Bewachung
bleiben.
Auf denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Taback nicht
geraucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer
oder Licht sowie das Tabackrauchen verboten.
183.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und
von Fuhrwerken sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden.
esteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese wäh-
rend der Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 Meter unter einander inne-
halten.
8. 14.
Bei jedem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde ist eine Entfer-
nung von mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Ge-
bäuden einzuhalten.
Der Gemeindevorstand darf, salls eine geeignete Haltestelle in solcher Ent-
fernung nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren,
wenn aber nicht ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter betragen-
den Entfernung von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt
wird.
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe
von Ortschaften ist überdies dem Gemeindevorstand thunlichst schleunig Anzeige zu
erstatten; der Gemeindevorstand hat darauf die ihm nothwendig erscheinenden Vor-
sichtsmaßregeln zu treffen.