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Fuhrwerke, welche Sprengstoffe sühen" müssen von Eisenbahnzügen oder
geheizten Lokomotiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen mög-
lichst wei en bleiben
ben der ifenhazn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampf-
srenbaletn liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden,
wenn der Bestimmungsort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren
Wege nicht zu erreichen ist.
S. 16.
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet,
wenn diese nicht von Frachtfuhrwerk auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden
können. Ist diese Durchfahrt unvermeidlich, so hat der Transportführer dem Ge-
meindevorstand Anzeige zu erstatten und dessen Bestimmungen vor der Einfahrt in
den Ort abzuwarten. Der Gemeindevorstand hat den zu nehmenden Straßenzug
zu bestimmen und von anderen Fahrzeugen möglichst frei zu halten, auch Sorge
zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung
besonderer Gefahren erfolgt.
S. 17.
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerte verwendet, welche
mit festen, dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transportes
unter Verschluß gehaltenen Wagenkasten versehen sind, so finden hinsichtlich der
Vesörderun solcher Transporte nur die Vorschriften im §. 11 Absatz 3 und 4, 6.
2, §. 13 Absath 1 und §. 14 Anwendung, und zwar die des §. 14 mit der Maß-
2 daß die regelmäßig seinzuhaltene Entfernung 200 Meter beträgt.
S. 18.
Geräth eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere
Versand bedenklich erscheint. so hat die Ortspolizeibehörde, (in den Städten der
Gemeindevorstand, auf dem platten Lande das Laudrathsamh, welcher von dem
Transportführer thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahrlosen
weiteren Behandlung der Sendung nöthigen Anordnungen zu treffen, und zwar je
nach den Umständen unter Zuziehung eines auf ihre Aufforderung von dem Ab-
sender in zuuzie en en Sachverständigen.
st Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe durch
den cendkaurlahe auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benachrichtigung
desselben, wenn möglich nach der Angabe und unter Aufsicht eines Sachverständigen.
S. 19.
Werden Sprengstoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Brutto-
gewicht versendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vorschriften dieses
Abschnitts nur die 8§. 7 bis 10 Anwendung.